Vorinstanzen LAG Berlin, 05.05.1983 - 7 Sa 15/83 -; ArbG Berlin, 23.11.1982 - 29 Ca 183/82 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden ist und während der Karenzzeit arbeitslos wird, sich das bezogene Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss. Die Regelung des § 74c HGB (Handelsgesetzbuch) wurde hierfür analog angewendet.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber verlangt von seinem ehemaligen Arbeitnehmer, dass dieser sich das während der Karenzzeit bezogene Arbeitslosengeld auf die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung anrechnen lässt. Rechtsgrundlage hierfür ist die analoge Anwendung von § 74c HGB, der die Anrechnung anderer Einkünfte auf die Karenzentschädigung regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss. Die Karenzentschädigung wird also um den Betrag des Arbeitslosengelds gekürzt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die analoge Anwendung von § 74c HGB. Diese Vorschrift sieht vor, dass sich der Arbeitnehmer auf die Karenzentschädigung andere Einkünfte anrechnen lassen muss, die er während der Karenzzeit erzielt. Arbeitslosengeld stelle eine solche Einkunft dar, da es den Verdienstausfall des Arbeitnehmers teilweise ausgleiche. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitslosengeld und anderen Einkünften wäre nicht sachgerecht, da beide den gleichen Zweck – den Ausgleich des Verdienstausfalls – erfüllen. Daher sei die Anrechnung geboten, um eine ungerechtfertigte Doppelentschädigung des Arbeitnehmers zu vermeiden.