zur Vorgabe der Reihenfolge der abzuarbeitenden Kundenadressen - vgl. ArbG Siegen, 18.02.1997 LS 18 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht fristlos gekündigt werden kann, wenn er nicht alle Kunden in seinem zugewiesenen Bezirk besucht, sondern die Besuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen organisiert. Als selbstständiger Kaufmann darf der HV selbst über die Art und Reihenfolge der Kundenbearbeitung entscheiden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Prinzipal (Auftraggeber) möchte einen Handelsvertretervertrag (HVV) mit seinem Handelsvertreter (HV) fristlos kündigen. Grund dafür ist, dass der HV nicht alle Kunden im zugewiesenen Bezirk besucht hat. Der HV wehrt sich gegen die Kündigung und beruf sich auf seine Selbstständigkeit als Kaufmann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichgericht (RG) hat entschieden, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des HVV vorliegt, wenn der HV die Kundenbesuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen plant und durchführt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der HV als selbstständiger Kaufmann das Recht hat, selbst zu bestimmen, wie und in welcher Reihenfolge er die Kunden in seinem Bezirk bearbeitet. Solange er dabei sein Ermessen pflichtgemäß ausübt und die Interessen des Prinzipals berücksichtigt, liegt kein Kündigungsgrund vor. Die bloße Tatsache, dass nicht alle Kunden besucht wurden, rechtfertigt keine fristlose Kündigung.