Vorinstanzen OLG Hamm, 01.07.1994 - 10 UF 310/93 -; AG Unna, 37.07.1993 - 12 F 339/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass der Ehezeitanteil bei betrieblicher Altersversorgung eines Versicherungsvertreters (VV) grundsätzlich zeitanteilig (pro rata temporis) zu berechnen ist – selbst wenn die Rentenberechnung nicht auf Anrechnungszeiten basiert.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Ehegatte verlangt den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des anderen Ehegatten (hier: eines Versicherungsvertreters) im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach der Ehezeit. Streitig war die Methode zur Berechnung des Ehezeitanteils.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte, dass der Ehezeitanteil pro rata temporis (zeitanteilig) zu berechnen ist – also nach dem Verhältnis der Ehezeit zur gesamten Anwartschaftszeit. Dies gilt auch dann, wenn die spätere Rentenberechnung nicht nach Anrechnungszeiten erfolgt (z. B. bei leistungsorientierten Modellen).
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz der Gleichbehandlung: Der Versorgungsausgleich soll beide Ehegatten fair an den in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beteiligen.
- Pro-rata-temporis-Prinzip: Dies ist die standardmäßige Methode zur Aufteilung, um die während der Ehe erworbenen Rechte gerecht zu verteilen.
- Unabhängigkeit von der Rentenberechnung: Selbst wenn die spätere Rente nicht zeitbasiert berechnet wird, bleibt die zeitanteilige Aufteilung für den Ehezeitanteil maßgeblich, da es um die Erwerbsphase (nicht die Auszahlungsphase) geht.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Einheitlichkeit der Berechnungsmethode im Versorgungsausgleich, um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung zu gewährleisten.