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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München I, 24.09.1996 - 32 S 6876/96

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht München I hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einen ausgeschiedenen Versicherungsvertreter (VV) nicht über die Kündigung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer (VN) informieren muss, da dies unzumutbar ist und die Gefahr der Abwerbung des Kunden durch den VV besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein (ehemaliger) Versicherungsvertreter (VV) könnte vom Versicherungsunternehmen (VU) verlangen, über die Kündigung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer (VN) informiert zu werden. Dies könnte sich aus dem zwischen VU und VV bestehenden Vertragsverhältnis oder aus gewohnheitsrechtlichen Pflichten (z. B. Stornogefahrmitteilung) ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass das VU keine Pflicht hat, einen ausgeschiedenen VV über die Kündigung eines Vertrags durch den VN zu informieren. Auch eine Stornogefahrmitteilung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Gericht verweist auf eine vorherige Entscheidung des OLG Frankfurt (1989), wonach ein ausgeschiedener VV keinen Anspruch auf Information über Vertragskündigungen hat.
  • Eine Benachrichtigung des VV wäre für das VU unzumutbar, da der VV den Kunden möglicherweise für einen neuen Versicherer abwirbt.
  • Die Gefahr der Abwerbung ist bei einer Kündigung durch den VN besonders hoch, da dieser bereits aktiv geworden ist.
  • Da das VU bei einer Kündigung durch den VN keine eigene Entscheidung über die Vertragsbeendigung trifft, bestehe ohnehin keine Verpflichtung zur Mitteilung.

Offene Frage: Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob das VU einen aktiven VV (der noch unter Vertrag steht) über eine Kündigung durch den VN informieren muss.

KI INHALT
Versicherer müssen ausgeschiedene Versicherungsvertreter nicht über Kündigungen informieren, da Abwerbungsgefahr besteht. Unklar bleibt, ob Stornogefahrmitteilungen bei VN-Kündigung nötig sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachbearbeitungspflicht
Nachbearbeitungsgrundsätze
Stornogefahrmitteilung nach Vertragsbeendigung
ausgeschiedene Mitarbeiter
NORM
§ 87 a Abs. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG München I
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.09.1996
AKTENZEICHEN
32 S 6876/96
ECLI
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
21.04.2026 16:38:11