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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 18.06.1980 - I R 72/76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langfristige Erfolgsprämien für Arbeitnehmer, die erst nach 20 Jahren und nur bei ausreichender Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens gezahlt werden, nicht als Rückstellung in der Steuerbilanz passiviert werden müssen, da keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Arbeitgeber) hat Arbeitnehmern (AN) Erfolgsprämien zugesagt, die erst nach 20 Jahren und nur bei ausreichender Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens in Raten gezahlt werden sollen. Das Finanzamt bestreitet die steuerliche Anerkennung einer hierfür gebildeten Rückstellung in der Bilanz des Unternehmens.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass eine solche Rückstellung nicht in der Steuerbilanz angesetzt werden darf. Es fehlt an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung, die eine Passivierung rechtfertigt.

c) Begründung des Gerichts: Die Erfolgsprämien sind aufgrund der langen Frist (20 Jahre) und der Unsicherheit ihrer Zahlung (abhängig von zukünftiger Ertrags- und Liquiditätslage) nicht als gegenwärtige Verbindlichkeit anzusehen. Eine Rückstellung setzt voraus, dass eine wirtschaftliche Belastung bereits im aktuellen Wirtschaftsjahr besteht. Da dies hier nicht der Fall ist, scheidet eine Passivierung aus.

KI INHALT
Erfolgsprämien für Arbeitnehmer mit Zahlung nach 20 Jahren und abhängig von späterer Ertrags- und Liquiditätslage sind nicht als Rückstellung in der Steuerbilanz zu passivieren, da keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung vorliegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
steuerliche Behandlung von Erfolgsprämien
Rückstellung
FUNDSTELLE
BStBl. II 80, 741
NORM
§ 5 Abs. 1 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.06.1980
AKTENZEICHEN
I R 72/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2012