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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langfristige Erfolgsprämien für Arbeitnehmer, die erst nach 20 Jahren und nur bei ausreichender Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens gezahlt werden, nicht als Rückstellung in der Steuerbilanz passiviert werden müssen, da keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Arbeitgeber) hat Arbeitnehmern (AN) Erfolgsprämien zugesagt, die erst nach 20 Jahren und nur bei ausreichender Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens in Raten gezahlt werden sollen. Das Finanzamt bestreitet die steuerliche Anerkennung einer hierfür gebildeten Rückstellung in der Bilanz des Unternehmens.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass eine solche Rückstellung nicht in der Steuerbilanz angesetzt werden darf. Es fehlt an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung, die eine Passivierung rechtfertigt.
c) Begründung des Gerichts: Die Erfolgsprämien sind aufgrund der langen Frist (20 Jahre) und der Unsicherheit ihrer Zahlung (abhängig von zukünftiger Ertrags- und Liquiditätslage) nicht als gegenwärtige Verbindlichkeit anzusehen. Eine Rückstellung setzt voraus, dass eine wirtschaftliche Belastung bereits im aktuellen Wirtschaftsjahr besteht. Da dies hier nicht der Fall ist, scheidet eine Passivierung aus.