Vorinstanzen OLG Hamm, 28.02.1980 - 4 U 257/79 -; LG Essen, 10.08.1979 - 46 O 47/79 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass es wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) ist, wenn ein Unternehmen die durch ein irrtümlich an es gerichtetes Bestellschreiben (fehlgeleitet) erlangte Kenntnis über einen konkreten Auftrag eines Konkurrenten ausnutzt, um selbst Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller anzubahnen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Beklagter) erhielt irrtümlich ein Bestellschreiben, das eigentlich für einen Konkurrenten bestimmt war. Aus diesem Schreiben erfuhr es von einem konkreten Auftrag. Der Beklagte nutzte diese Kenntnis, um selbst mit dem Besteller in Geschäftsverhandlungen einzutreten. Der Konkurrent (Kläger) sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte auf Unterlassung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass dieses Verhalten wettbewerbswidrig ist und gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstößt. Die Ausnutzung der durch das fehlgeleitete Schreiben erlangten Informationen zur Anbahnung eigener Geschäfte ist unzulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausnutzung einer fehlgeleiteten Bestellung zu Lasten eines Konkurrenten gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Der Beklagte habe sich durch die Nutzung der irrtümlich erhaltenen Informationen einen unfairen Vorsprung verschafft, indem er die Vertraulichkeit der Geschäftskorrespondenz des Konkurrenten ausnutzte. Solches Verhalten untergrabe das Vertrauen in den lauteren Wettbewerb und sei daher nach § 1 UWG unzulässig.