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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.10.1982 - I ZR 93/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamm, 28.02.1980 - 4 U 257/79 -; LG Essen, 10.08.1979 - 46 O 47/79 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass es wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) ist, wenn ein Unternehmen die durch ein irrtümlich an es gerichtetes Bestellschreiben (fehlgeleitet) erlangte Kenntnis über einen konkreten Auftrag eines Konkurrenten ausnutzt, um selbst Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller anzubahnen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Beklagter) erhielt irrtümlich ein Bestellschreiben, das eigentlich für einen Konkurrenten bestimmt war. Aus diesem Schreiben erfuhr es von einem konkreten Auftrag. Der Beklagte nutzte diese Kenntnis, um selbst mit dem Besteller in Geschäftsverhandlungen einzutreten. Der Konkurrent (Kläger) sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte auf Unterlassung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass dieses Verhalten wettbewerbswidrig ist und gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstößt. Die Ausnutzung der durch das fehlgeleitete Schreiben erlangten Informationen zur Anbahnung eigener Geschäfte ist unzulässig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausnutzung einer fehlgeleiteten Bestellung zu Lasten eines Konkurrenten gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Der Beklagte habe sich durch die Nutzung der irrtümlich erhaltenen Informationen einen unfairen Vorsprung verschafft, indem er die Vertraulichkeit der Geschäftskorrespondenz des Konkurrenten ausnutzte. Solches Verhalten untergrabe das Vertrauen in den lauteren Wettbewerb und sei daher nach § 1 UWG unzulässig.

KI INHALT
Ausnutzung fehlerhafter Bestellungen zur Kundenabwerbung verstößt gegen § 1 UWG und ist wettbewerbswidrig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wettbewerbswidrige Einschaltung in die Geschäftsbeziehung eines Wettbewerbers
FUNDSTELLE
VW 83, 315
DB 82, 2619
WM 83, 69
MDR 83, 195
BB 83, 328
WRP 83, 205
LM Nr. 378 zu § 1 UWG
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.10.1982
AKTENZEICHEN
I ZR 93/80
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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