Vorinstanz LAG Düsseldorf, 10.02.1976 - 11 Sa 855/75 -; vgl. auch LAG Köln, 19.01.1996 - Sa 907/95
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Fazit / Kurzzusammenfassung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein kaufmännischer Angestellter während des bestehenden Arbeitsverhältnisses – auch bei Freistellung von der Arbeit – dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB unterliegt. Allerdings sind Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbstständigkeit (z. B. Abschluss eines Franchisevertrags oder Zahlung von Franchisegebühren) grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht unmittelbar die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers gefährden. Eine verbotene Konkurrenztätigkeit liegt erst vor, wenn der Angestellte aktiv für einen Wettbewerber tätig wird oder dessen Geschäftsinteressen konkret schädigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein kaufmännischer Angestellter (Arbeitnehmer, AN) und sein Arbeitgeber (AG).
- Streitgegenstand: Der AN bereitet während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Selbstständigkeit als Franchisenehmer (FN) bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers vor (u. a. durch Abschluss von Franchise-Vorverträgen und Zahlung von Franchisegebühren).
- Rechtliche Grundlage: Der Arbeitgeber sieht darin einen Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB, das dem AN verbietet, während des Arbeitsverhältnisses für einen Wettbewerber tätig zu werden oder dessen Geschäfte zu fördern.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das BAG bestätigt:
- Das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB gilt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auch bei Freistellung („Suspendierung“) des AN.
- Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbstständigkeit (z. B. Abschluss eines Franchisevertrags, Teilnahme an Marketing-Konferenzen, Zahlung von Franchisegebühren) sind grundsätzlich erlaubt, solange sie keine werbende Tätigkeit darstellen und die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers nicht unmittelbar gefährden.
- Der Abschluss eines Franchisevertrags in typischer Ausgestaltung (Nutzung von Marke, System, Unterstützung durch den Franchisegeber) ist keine verbotene Konkurrenztätigkeit, da der AN damit nur die organisatorischen Voraussetzungen für sein zukünftiges Unternehmen schafft.
- Die Zahlung von Franchisegebühren an einen Wettbewerber ist keine unzulässige Kapitalhilfe (im Sinne einer Aufbauhilfe für den Konkurrenten), es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (z. B. konkrete Gefährdung der Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers durch die Höhe oder den Zeitpunkt der Zahlung).
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c) Begründung des Gerichts:
Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots:
- § 60 Abs. 1 HGB verbietet dem AN jede Konkurrenztätigkeit, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht – unabhängig von einer Freistellung (Anschluss an BGH und LAG-Rechtsprechung).
Abgrenzung erlaubter Vorbereitung vs. verbotener Konkurrenztätigkeit:
- Erlaubt sind Handlungen, die lediglich die formale und organisatorische Grundlage für die spätere Selbstständigkeit schaffen (z. B. Mietvertrag für Geschäftsräume, Abschluss eines Franchisevertrags).
- Verboten sind Handlungen, die unmittelbar in die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers eingreifen, z. B.:
- Aktive Werbung für den Wettbewerber,
- Kontaktaufnahme mit Kunden des Arbeitgebers,
- Vermittlung oder Abschluss von Konkurrenzgeschäften während des Arbeitsverhältnisses.
Franchisevertrag als Vorbereitungshandlung:
- Ein Franchisevertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der FN selbstständig (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) tätig wird.
- Der Abschluss des Vertrags oder die Zahlung der Franchisegebühr dienen dem inneren Aufbau des geplanten Unternehmens und sind keine werbende Tätigkeit.
- Die Franchisegebühr ist ein Nutzungsentgelt für die vom Franchisegeber bereitgestellten Leistungen (Marke, System, Unterstützung) und keine Kapitalbeteiligung am Wettbewerber.
Keine automatische Gefährdung der Arbeitgeberinteressen:
- Eine Gefährdung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber konkret darlegt, dass die Franchisegebühr für den Wettbewerber von wirtschaftlicher Bedeutung ist (z. B. bei Kapitalknappheit des Konkurrenten).
- Im Streitfall fehlten solche Darlegungen – die Höhe der Gebühr (z. B. 0,02 DM pro Angestellten im Vertragsgebiet) war nicht geeignet, die Wettbewerbslage des Arbeitgebers zu verschlechtern.
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Kernaussage:
„Vorbereitung ja, Konkurrenz nein“ – Ein Angestellter darf sich während des Arbeitsverhältnisses auf eine spätere Selbstständigkeit vorbereiten (z. B. durch Franchiseverträge), aber nicht aktiv für einen Wettbewerber tätig werden. Ob eine Handlung erlaubt ist, hängt davon ab, ob sie unmittelbar die Interessen des Arbeitgebers gefährdet.