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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.02.1960 - II ZR 118/58

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer den Handelsvertretervertrag fristlos kündigen darf, wenn der Handelsvertreter einzelne für ihn nachteilige Vertragsbestandteile unzulässig ablehnt und trotz Widerspruchs des Unternehmers seine Pflichten nicht erfüllt. Dies stellt einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters dar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte den Handelsvertretervertrag (HVV) mit einem Handelsvertreter (HV) fristlos kündigen. Grund ist, dass der HV einzelne für ihn nachteilige Vertragsbestandteile einseitig abgelehnt und sich trotz Widerspruchs des U weigert, diese zu erfüllen. Der U stützt sein Begehren auf eine schuldhafte Vertragsverletzung des HV (§ 89a HGB a.F., heute § 89a HGB n.F.).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der U berechtigt ist, den HVV fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Die einseitige Ablehnung einzelner Vertragspflichten durch den HV und deren Nichtbeachtung trotz Widerspruchs stellen eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, die die fristlose Kündigung rechtfertigt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der HV durch die einseitige Ablehnung einzelner Vertragsbestandteile gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. Da er trotz Aufforderung des U diese Pflichten nicht erfüllt, liegt ein wichtiger Grund vor, der den U zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Die Weigerung des HV untergräbt das Vertrauensverhältnis, das für die Zusammenarbeit im HVV essenziell ist.

KI INHALT
Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer bei schuldhafter Weigerung des Handelsvertreters, einen einzelnen nachteiligen Vertragsbestandteil zu erfüllen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
unzulässige Teilkündigung
FUNDSTELLE
NORM
§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 89 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.02.1960
AKTENZEICHEN
II ZR 118/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.08.2018