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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Arbeitnehmer, der gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche aus Annahmeverzug geltend macht, muss sich während dieser Zeit erwirtschaftete Provisionen aus einer freien Handelsvertretertätigkeit anrechnen lassen – selbst wenn diese Provisionen noch von einer aufschiebenden Bedingung (z. B. der Ausführung des Geschäfts) abhängen. Das Gericht hat zudem Grundsätze zur Berechnung des anrechenbaren Betrags festgelegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht gegen seinen Arbeitgeber (AG) Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) geltend. Der AN hat während dieser Zeit zusätzlich Provisionen als freier Handelsvertreter (HV) erzielt, die jedoch teilweise noch aufschiebend bedingt (z. B. erst nach Ausführung des vermittelnden Geschäfts) waren. Der AG verlangt, dass diese Provisionen auf die Annahmeverzugsansprüche angerechnet werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der AN sich die Provisionseinkünfte aus der HV-Tätigkeit anrechnen lassen muss, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche darauf noch bedingt sind. Zudem hat das Gericht Grundsätze zur Berechnung der anrechenbaren Höhe aufgestellt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz der Vorteilsausgleichung: Der AN darf durch den Annahmeverzug nicht besser gestellt werden, als er bei regulärer Beschäftigung stünde. Die aufschiebende Bedingung der Provisionen steht der Anrechnung nicht entgegen, da der AN die Einkünfte bereits während des Annahmeverzugs wirtschaftlich erworben hat (z. B. durch die Vermittlungstätigkeit). Die Anrechnung erfolgt daher unabhängig vom späteren Eintritt der Bedingung. Für die Höhe der Anrechnung gelten die allgemeinen Regeln zur Vorteilsausgleichung, wobei die konkreten Beträge im Einzelfall zu ermitteln sind.