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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass eine vertraglich vereinbarte Schadensersatzpauschale von 30 % im Möbelversandhandel wirksam ist und nicht herabgesetzt werden kann. Zudem bleibt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters trotz Rücktritts des Unternehmers vom Kaufvertrag wegen Erfüllungsverweigerung des Kunden bestehen. Der Unternehmer kann die Provisionskosten als Teil seines Schadensersatzanspruchs geltend machen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Ein Unternehmer (U) verlangt von einem Kunden Schadensersatz in Höhe einer vertraglich vereinbarten Pauschale von 30 % nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Erfüllungsverweigerung (§ 326 Abs. 1 BGB).
- Der Handelsvertreter (HV) macht gegenüber dem U seinen Provisionsanspruch für das vermittelte Geschäft geltend (§ 87a Abs. 3 HGB).
- Der U begehrt von dem Kunden Ersatz der an den HV gezahlten Provision als Teil des Schadens (§ 326 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 249 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Schadensersatzpauschale von 30 % ist im Möbelversandhandel wirksam und kann nicht herabgesetzt werden (§ 11 Nr. 5 AGBG).
- Der Provisionsanspruch des HV bleibt trotz Rücktritts des U vom Kaufvertrag unberührt (§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB).
- Der U kann die Provisionskosten als Schadensersatz vom Kunden verlangen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 249 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Pauschale ist allein nach der Vereinbarung zu beurteilen; eine spätere Herabsetzung durch Gericht oder Verkäufer scheidet aus.
- Die 30 %-Pauschale ist im Möbelversandhandel üblich und angemessen.
- Der Provisionsanspruch des HV entsteht mit der Vermittlung und bleibt auch bei Rücktritt des U wegen Kundenpflichtverletzung bestehen.
- Die Provisionszahlung an den HV stellt einen tatsächlichen Schaden des U dar, der vom Kunden zu ersetzen ist.