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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Rostock, 18.01.1996 - 1 U 33/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Rostock, 20.12.1994 - 3 O 391/94 -

vgl. dazu auch OLG Hamm, 22.03.1994

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Rostock entscheidet, dass der Zugang einer Telekopie (Fax) als bewiesen gelten kann, wenn der Absender das Originaldokument, den Sendebericht und ein Bezugsschreiben vorlegt und der Empfänger keine konkreten Gegenbeweise (z. B. aus seinem Fax-Journal) vorbringt. Ein pauschales Bestreiten des Empfangs reicht dann nicht aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Absender (Kläger) will gegenüber einem Empfänger (Beklagten) den Zugang eines Faxes beweisen. Der Empfänger bestreitet den Erhalt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält den Zugang für hinreichend dargelegt, wenn der Absender:

  • das Original des übermittelten Schreibens,
  • den Sendebericht und
  • ein weiteres Schreiben mit Bezug auf das Fax vorlegt. Fehlen konkrete Gegenbeweise des Empfängers (z. B. aus dem Fax-Journal), ist dessen bloßes Bestreiten unbeachtlich.

c) Begründung des Gerichts: Die Darlegungslast liegt beim Absender, der den Zugang durch Indizien (Dokumente, Sendebericht) substantiiert. Der Empfänger muss dann konkret darlegen, warum das Fax nicht angekommen sein könnte (z. B. durch Vorlage des Fax-Journals). Unterlässt er dies, geht das Gericht vom Zugang aus. Die Entscheidung betont die Einzelfallabhängigkeit der Beweisführung.

KI INHALT
"OLG Rostock: Zugang einer Telekopie gilt als dargelegt, wenn Absender Original, Sendebericht und Bezugsschreiben vorlegt. Bestreiten des Empfängers kann unbeachtlich sein."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang eines Telefax
substantiiertes Bestreiten des Zugangs einer Telekopie
Darlegungs- und Beweislast
NORM
§ 233 ZPO
§ 138 Abs. 2 ZPO
§ 130 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Rostock
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.01.1996
AKTENZEICHEN
1 U 33/95
ECLI
ECLI:DE:OLGROST:1996:0118.1U33.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
29.03.2021