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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entschied am 28.08.1959, dass ein als "Provisionsfixum" bezeichneter Betrag von DM 500,– nicht zurückgezahlt werden muss, wenn der Handelsvertreter (HV) im Monat weniger Provisionen verdient. Das Gericht interpretierte das Fixum als festes Einkommen, das unabhängig von den tatsächlichen Provisionseinnahmen besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt vom Handelsvertreter (HV) die Rückzahlung des monatlich im Voraus gezahlten "Provisionsfixums" von DM 500,– für den Fall, dass der HV weniger Provisionen verdient. Der HV wendet sich gegen diese Rückzahlungspflicht und beruf sich auf die vereinbarte Bezeichnung als "Fixum".
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass der HV das Fixum nicht zurückzahlen muss, selbst wenn seine Provisionen unter DM 500,– liegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Auslegung des Begriffs "Fixum": Nach allgemeiner Verkehrsauffassung handelt es sich bei einem Fixum um ein festes Einkommen, das nicht mit Provisionen verrechnet wird und daher nicht rückzahlbar ist.
- Abgrenzung zu Vorschüssen: Wäre eine Rückzahlungspflicht gewollt, hätte der Vertrag von einem "Vorschuss" oder "Provisionsvorschuss" gesprochen, nicht von einem Fixum.
- Schutz des Handelsvertreters: Das Fixum dient als sichere Vergütungskomponente, unabhängig vom konkreten Vermittlungserfolg.
Kernaussage: Die vereinbarte Zahlung von DM 500,– als "Provisionsfixum" ist ein unverfallbares Entgelt und unterliegt keiner Rückforderung bei geringeren Provisionseinnahmen.