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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 20.05.1960 - 28 O 1/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass eine Genossenschaft als Unternehmer im Sinne des HGB gilt und ihre Handelsvertreter bei Vertragsende einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben können, wenn sie neue Genossen werben. bereits bestehende Genossen, die nur durch den Vertreter zum Verbleib oder zur Steigerung ihrer Bezüge bewegt wurden, zählen nicht als Neuwerbungen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einer Genossenschaft (als Unternehmer, U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 89b HGB. Der Anspruch setzt voraus, dass der HV neue Kunden (hier: Genossen) für die Genossenschaft gewonnen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass eine Genossenschaft als Unternehmer i. S. d. §§ 84 ff. HGB anzusehen ist – auch wenn ihr Erwerbsbetrieb auf Genossen beschränkt ist und Gewinne diesen zufließen. Daher können ihre Handelsvertreter grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Einschränkung: Als Neuwerbung zählen nur neu geworbene Genossen, die aufgrund der Tätigkeit des HV bei der Genossenschaft kaufen. Nicht angerechnet werden:

  • Genossen, die bereits bei Beginn der HV-Tätigkeit Mitglied waren,
  • Genossen, die nur durch den HV vom Austritt abgehalten oder zu höheren Bezügen bewegt wurden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Rechtsform der Genossenschaft steht der Einordnung als Unternehmer nicht entgegen, da sie wirtschaftlich wie ein Unternehmen agiert.
  • Der Ausgleichsanspruch setzt die Neuwerbung von Kunden voraus. Bei Genossenschaften sind dies neue Genossen, die durch den HV gewonnen wurden.
  • Keine Anrechnung bei bestehenden Genossen, da hier keine Neu-Werbung vorliegt – selbst wenn der HV deren Bindung an die Genossenschaft verstärkt hat. § 89b HGB schützt nur die Erschließung neuer Kundenbeziehungen, nicht die Pflege bestehender.
KI INHALT
Genossenschaften gelten als Unternehmer i.S.d. §§ 84 ff. HGB, sodass ihre Handelsvertreter bei Vertragsende einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben können, wenn sie neue Genossen werben, die daraufhin kaufen. Nicht angerechnet werden bereits bestehende Genossen, die nur zum Verbleib oder zur Steigerung ihrer Bezüge bewegt wurden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Genossenschaft als Ausgleichsschuldner
Einkaufsvertreter
FUNDSTELLE
ZgGenW 62, 78
BlfGenW 61, 115
NORM
§ 1 GenG
§ 84 HGB
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.05.1960
AKTENZEICHEN
28 O 1/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.06.2016