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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Haldensleben, 11.04.1995 - 2 C 15/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Unternehmer (U) kann gegen einen zahlungsunwilligen Kunden keinen Schadensersatz für die an einen Handelsvertreter (HV) gezahlte Provision nach § 326 BGB verlangen, da der Provisionsanspruch des HV kein ersatzfähiger Schaden ist. Das Gericht begründet dies damit, dass die Provision erst bei Leistung des Kunden endgültig verdient ist und der U bei Wahl des Schadensersatzanspruchs statt der Erfüllungsklage das Risiko selbst trägt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von einem zahlungs- oder abnahmeunwilligen Kunden Schadensersatz nach § 326 BGB, insbesondere für die an den Handelsvertreter (HV) gezahlte Provision aus § 87a HGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (AG Haldensleben) hat entschieden, dass der Provisionsanspruch des HV kein ersatzfähiger Schaden im Rahmen von §§ 325, 326 BGB ist. Der U kann daher die Provision nicht als Schadensposition gegenüber dem Kunden geltend machen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Provision noch nicht endgültig verdient: Die Provision des HV ist erst dann fällig, wenn der Kunde leistet (§ 87a Abs. 2 HGB). Bis dahin handelt es sich um einen bloßen Vorschussanspruch. Fällt die Leistung des Kunden weg (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit), entfällt auch der Provisionsanspruch, und der HV muss bereits erhaltene Vorschüsse zurückzahlen.

  2. Ungewissheit des Schadens: Zum Zeitpunkt der Schadensersatzklage steht noch nicht fest, ob der U tatsächlich einen Schaden hat, da unklar ist, ob der Kunde zahlungsunfähig ist. Erst nach einer Zwangsvollstreckung könnte dies beurteilt werden. Der Provisionsanspruch ist daher keine feststehende Schadensposition.

  3. Eigenes Verschulden des U (§ 254 BGB): Wenn der U statt auf Erfüllung zu klagen, Schadensersatz nach § 326 BGB wählt, trägt er selbst das Risiko. Nach § 87a Abs. 3 HGB entfällt der Provisionsanspruch des HV, wenn der U die Nichtausführung des Vertrages nicht zu vertreten hat (z. B. bei aussichtsloser Klage gegen den Kunden). Da der U durch die Wahl des Schadensersatzanspruchs die Entstehung des Provisionsanspruchs selbst zu vertreten hat, kann er die Provision nicht als Schaden geltend machen.

  4. Unzumutbarkeit der Klage: Eine Klage gegen den Kunden ist unzumutbar, wenn die Provision des HV höher ist als der entgangene Gewinn und die Aufwendungen des U. In diesem Fall würde der Prozess überwiegend im Interesse des HV geführt.

  5. AGB-Recht (§ 11 Nr. 5a AGBG): Pauschalierte Schadensersatzansprüche für Provisionskosten sind unwirksam, da die Provision kein typischer Schaden ist und der U die Entstehung des Schadens oft selbst zu vertreten hat.

Kernaussage: Der Unternehmer kann die an den Handelsvertreter gezahlte Provision nicht als Schaden gegenüber dem zahlungsunwilligen Kunden geltend machen, da die Provision kein ersatzfähiger Schaden ist und der Unternehmer bei Wahl des Schadensersatzanspruchs das Risiko selbst trägt.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters ist kein ersatzfähiger Schaden nach §§ 325, 326 BGB; Schadensersatz nur bei feststehender Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Unternehmer kann Provisionskosten nicht geltend machen, wenn er Schadensersatz statt Erfüllung wählt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des HV als Nichterfüllungsschaden des U
Unzumutbarkeit der Geschäftsausführung
Feststehen der Nichtleistung des U
NORM
§ 254 BGB
§ 325 BGB
§ 326 BGB
§ 87 a Abs. 2 HGB
§ 87 a Abs. 2, 2. HS HGB HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 11 Nr. 5 a AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Haldensleben
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.04.1995
AKTENZEICHEN
2 C 15/95
ECLI
ECLI:DE:AGHALDE:1995:0411.2C15.95.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
13.07.2026 14:13:26