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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Reisebüro kann von einem Kunden Ersatz für den verauslagten Reisepreis verlangen, selbst wenn das Reiseunternehmen in Konkurs geht, sofern es nachweist, dass es den Reisepreis Zug-um-Zug gegen die Reisedokumente gezahlt hat und aufgrund eigener Erkundigungen davon ausgehen durfte, dass die Reise stattfindet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Reisebüro verlangt von seinem Kunden Ersatz der Aufwendungen für den verauslagten Reisepreis. Anspruchsgrundlage ist die Geschäftsfühung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) bzw. ein Aufwendungsersatzanspruch aus dem zwischen Reisebüro und Kunden bestehenden Vertragsverhältnis. Der Anspruch besteht auch im Falle des Konkurses des Reiseunternehmens, das die Reise eigentlich durchführen sollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bückeburg hat entschieden, dass das Reisebüro Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat, wenn es zwei Voraussetzungen erfüllt:
- Es hat den Reisepreis Zug-um-Zug gegen die Aushändigung der Reisedokumente an das Reiseunternehmen gezahlt.
- Es hat eigene Erkundigungen angestellt, die die Annahme rechtfertigten, dass die Reise tatsächlich stattfinden werde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Reisebüro als Mittler zwischen Kunden und Reiseunternehmen aufgetreten ist und im Vertrauen auf die Durchführung der Reise Vorleistungen erbracht hat. Da es nachweislich alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Seriosität der Reise zu prüfen (Ermittlung der Zahlungsfähigkeit des Reiseunternehmens), kann es den Aufwendungsersatz vom Kunden verlangen. Der Konkurs des Reiseunternehmens entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Reisebüro, da dieses nicht als Vertretungsorgan des Reiseunternehmens, sondern im eigenen Namen gehandelt hat.