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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.06.1998 - XII ZR 126/96

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse (nicht nur das negative Interesse) umfassen kann, wenn feststeht, dass ohne das schuldhafte Verhalten ein günstigerer Vertrag zwischen denselben Parteien zustande gekommen wäre. Andernfalls bleibt es beim Ersatz des negativen Interesses.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt von seinem Vertragspartner Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB a.F., heute § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB). Er begehrt nicht nur den Ersatz des negativen Interesses (Rückgängigmachung der durch die Vertragsverhandlungen entstandenen Nachteile), sondern des Erfüllungsinteresses (so, als wäre der beabsichtigte, günstigere Vertrag abgeschlossen worden).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Schadensersatz bei c.i.c. grundsätzlich auf das negative Interesse gerichtet ist. Ausnahmsweise kann jedoch das Erfüllungsinteresse ersetzt werden, wenn:

  • Der Vertrag ohne das schuldhafte Verhalten (z. B. eine Täuschung) mit denselben Parteien zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre, und
  • dies zuverlässig festgestellt werden kann.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsatz: Der Schädiger ist nicht zum Vertragsabschluss verpflichtet (kein Kontrahierungszwang), daher kann der Geschädigte nicht automatisch die Erfüllung eines hypothetischen Vertrages verlangen.
  • Ausnahme: Nur bei besonderen Umständen (z. B. nachweisbare Bereitschaft des Schädigers, den Vertrag zu anderen Bedingungen abzuschließen) ist der Ersatz des Erfüllungsinteresses gerechtfertigt.
  • Abgrenzung: Die Beweislast liegt beim Geschädigten, der die hypothetische Vertragsgestaltung darlegen muss.

Relevanz: Die Entscheidung betont die enge Grenze für den Ersatz des Erfüllungsinteresses und stellt hohe Anforderungen an die Beweisführung.

KI INHALT
Schadensersatz bei Verschulden bei Vertragsschluss kann ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse umfassen, wenn ohne schuldhaftes Verhalten ein günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre. Grundsätzlich wird jedoch nur das negative Interesse ersetzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verschulden bei Vertragsschluss
c.i.c.
Erfüllungsinteresse
Umfang des zu ersetzenden Schadens
Schadensersatz
FUNDSTELLE
DB 98, 2013
AgrarR 99, 19
JZ 99, 93
MDR 98, 1087
RdL 98, 232
WM 98, 2210
ZMR 98, 610
NORM
§ 276 BGB
§ 249 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.1998
AKTENZEICHEN
XII ZR 126/96
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
08.02.2021