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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse (nicht nur das negative Interesse) umfassen kann, wenn feststeht, dass ohne das schuldhafte Verhalten ein günstigerer Vertrag zwischen denselben Parteien zustande gekommen wäre. Andernfalls bleibt es beim Ersatz des negativen Interesses.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt von seinem Vertragspartner Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB a.F., heute § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB). Er begehrt nicht nur den Ersatz des negativen Interesses (Rückgängigmachung der durch die Vertragsverhandlungen entstandenen Nachteile), sondern des Erfüllungsinteresses (so, als wäre der beabsichtigte, günstigere Vertrag abgeschlossen worden).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Schadensersatz bei c.i.c. grundsätzlich auf das negative Interesse gerichtet ist. Ausnahmsweise kann jedoch das Erfüllungsinteresse ersetzt werden, wenn:
- Der Vertrag ohne das schuldhafte Verhalten (z. B. eine Täuschung) mit denselben Parteien zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre, und
- dies zuverlässig festgestellt werden kann.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Der Schädiger ist nicht zum Vertragsabschluss verpflichtet (kein Kontrahierungszwang), daher kann der Geschädigte nicht automatisch die Erfüllung eines hypothetischen Vertrages verlangen.
- Ausnahme: Nur bei besonderen Umständen (z. B. nachweisbare Bereitschaft des Schädigers, den Vertrag zu anderen Bedingungen abzuschließen) ist der Ersatz des Erfüllungsinteresses gerechtfertigt.
- Abgrenzung: Die Beweislast liegt beim Geschädigten, der die hypothetische Vertragsgestaltung darlegen muss.
Relevanz: Die Entscheidung betont die enge Grenze für den Ersatz des Erfüllungsinteresses und stellt hohe Anforderungen an die Beweisführung.