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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Bamberg, 10.07.1991 - 1 W 24/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Hillach/Rohs, HdB des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. A. § 7 Abs. 4

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bamberg entscheidet, dass sich der Streitwert einer Klage eines Handelsvertreters auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung nach seinem Interesse an der Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bemisst.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagt gegen seinen Auftraggeber auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung. Die Klage stützt sich auf den zwischen den Parteien bestehenden Handelsvertretervertrag (HVV).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bamberg entscheidet, dass der Streitwert dieser Klage nicht pauschal, sondern nach dem konkreten Interesse des Handelsvertreters an der Fortgeltung des HVV zu bemessen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Streitwert bei Feststellungsklagen generell vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem begehrten Recht abhängt. Im vorliegenden Fall ist dies das Interesse des HV daran, dass der HVV weiterbesteht und er weiterhin als Handelsvertreter tätig sein kann.

KI INHALT
Streitwert einer HV-Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach dem Interesse des Handelsvertreters an der Fortführung des Vertrags.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert der Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung eines HV
NORM
§ 3 ZPO
§ 12 GKG
REDAKTION
GERICHT
OLG Bamberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.07.1991
AKTENZEICHEN
1 W 24/91
ECLI
ECLI:DE:OLGBAMB:1991:0710.1W24.91.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.10.2018