Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 25.07.1991 - 9 U 15/90

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied am 25.07.1991 (Az. 9 U 15/90), dass der Verkäufer die Beweislast trägt, wenn er geltend macht, mit dem Käufer eine Nettopreisabrede (Preis ohne Mehrwertsteuer) vereinbart zu haben, der Käufer aber eine Rechnung mit gesondertem MwSt-Ausweis verlangt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer verlangt vom Verkäufer eine Rechnung, in der die Mehrwertsteuer (MwSt) gesondert ausgewiesen ist. Der Verkäufer beruft sich darauf, dass eine Nettopreisabrede (Vereinbarung, dass der Preis ohne MwSt gilt) bestehe und die MwSt daher nicht zusätzlich ausgewiesen werden müsse. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob eine solche Nettopreisabrede getroffen wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Verkäufer die Beweislast dafür trägt, dass eine Nettopreisabrede zwischen den Parteien vereinbart wurde. Solange der Verkäufer diesen Beweis nicht erbringt, ist der Käufer berechtigt, eine Rechnung mit gesondertem MwSt-Ausweis zu verlangen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Verkäufer als derjenige, der sich auf die Nettopreisabrede beruft, auch die Darlegungs- und Beweislast für deren Existenz trägt. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung, wonach jede Partei die Tatsachen beweisen muss, die für sie günstig sind. Da der Käufer einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung (mit MwSt-Ausweis) hat, obliegt es dem Verkäufer, nachzuweisen, dass eine abweichende Vereinbarung (Nettopreisabrede) getroffen wurde.

KI INHALT
Beweislast für Nettopreisabrede liegt beim Verkäufer, wenn Käufer Rechnung mit gesonderter MwSt-Ausweisung verlangt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beweislast für Nettopreisabrede
Bruttoentgelt
FUNDSTELLE
DB 92, 675
Justiz 92, 314
NORM
§ 14 Abs. 1 UStG
REDAKTION
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.07.1991
AKTENZEICHEN
9 U 15/90
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:1991:0725.9U15.90.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.10.2018