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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied am 25.07.1991 (Az. 9 U 15/90), dass der Verkäufer die Beweislast trägt, wenn er geltend macht, mit dem Käufer eine Nettopreisabrede (Preis ohne Mehrwertsteuer) vereinbart zu haben, der Käufer aber eine Rechnung mit gesondertem MwSt-Ausweis verlangt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer verlangt vom Verkäufer eine Rechnung, in der die Mehrwertsteuer (MwSt) gesondert ausgewiesen ist. Der Verkäufer beruft sich darauf, dass eine Nettopreisabrede (Vereinbarung, dass der Preis ohne MwSt gilt) bestehe und die MwSt daher nicht zusätzlich ausgewiesen werden müsse. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob eine solche Nettopreisabrede getroffen wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Verkäufer die Beweislast dafür trägt, dass eine Nettopreisabrede zwischen den Parteien vereinbart wurde. Solange der Verkäufer diesen Beweis nicht erbringt, ist der Käufer berechtigt, eine Rechnung mit gesondertem MwSt-Ausweis zu verlangen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Verkäufer als derjenige, der sich auf die Nettopreisabrede beruft, auch die Darlegungs- und Beweislast für deren Existenz trägt. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung, wonach jede Partei die Tatsachen beweisen muss, die für sie günstig sind. Da der Käufer einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung (mit MwSt-Ausweis) hat, obliegt es dem Verkäufer, nachzuweisen, dass eine abweichende Vereinbarung (Nettopreisabrede) getroffen wurde.