bestätigt durch OLG München, 04.05.1994 - 7 U 4587/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht München I entschied, dass der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters (HV) nicht erlöscht, wenn Geschäfte aufgrund von Zahlungswünschen des Kunden oder Lieferschwierigkeiten nicht ausgeführt werden. Zudem stellt die Vorenthaltung der Musterkollektion während der Kündigungsfrist eine Vertragsverletzung dar, die Schadensersatzansprüche des HV wegen entgangener Provisionen begründet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Unternehmer die Zahlung von Provisionen für Geschäfte, die aufgrund gesonderter Zahlungswünsche des Kunden oder Lieferschwierigkeiten nicht ausgeführt wurden. Zudem begehrt er Schadensersatz wegen der Vorenthaltung der Musterkollektion während der Kündigungsfrist.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Provisionsanspruch des HV bleibt gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB bestehen, selbst wenn Geschäfte wegen Zahlungswünschen des Kunden oder Lieferschwierigkeiten nicht ausgeführt werden.
- Die Vorenthaltung der Musterkollektion während der Kündigungsfrist stellt eine positive Vertragsverletzung dar, die den HV zum Schadensersatz berechtigt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Stornierung eines Geschäfts aufgrund von Zahlungswünschen des Kunden oder Lieferschwierigkeiten ist kein Umstand, der den Provisionsanspruch des HV erlöschen lässt. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB sieht den Wegfall des Provisionsanspruchs nur bei bestimmten, dort genannten Umständen vor, die hier nicht erfüllt sind.
- Die Vorenthaltung der Musterkollektion während der Kündigungsfrist verhindert, dass der HV seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben kann, was eine Vertragsverletzung darstellt. Diese berechtigt den HV zu Schadensersatz für die dadurch entstandenen Provisionseinbußen.