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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.03.2002 - XI ZR 113/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 02.03.2001 - 14 U 158/99 -; LG Offenbach, 23.07.1999 - 2 O 19/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Bürge aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nur in Ausnahmefällen (bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch des Gläubigers) Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner geltend machen kann. Ein solcher Missbrauch liegt nur vor, wenn der Sachverhalt klar erkennbar oder liquide beweisbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Bürge (Beklagter) will sich gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern wehren, indem er Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger (Kläger) und dem Hauptschuldner (z. B. Nichterfüllung der Hauptforderung oder Verstöße gegen die Sicherungsabrede) geltend macht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Bürge solche Einwendungen nur dann erheben kann, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Dies gilt sowohl für Einwendungen gegen die Hauptforderung als auch für solche, die die Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner betreffen.

c) Begründung des Gerichts: Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn der Sachverhalt klar auf der Hand liegt oder liquide beweisbar ist. Selbst wenn eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden kann, reicht dies nicht aus, um den Missbrauch anzunehmen. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern soll gerade eine schnelle und unkomplizierte Inanspruchnahme ermöglichen, daher sind Ausnahmen eng zu fassen.

KI INHALT
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Einwendungen des Bürgen nur bei offenbarem Rechtsmissbrauch des Gläubigers, auch bei Sicherungsabreden. Offensichtlichkeit erfordert klare Sachlage oder liquide Beweisbarkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner
offensichtliche Rechtsmissbrauch
NORM
§ 765 BGB
§ 1 Abs. 2 AGBG
§ 9 AGBG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.03.2002
AKTENZEICHEN
XI ZR 113/01
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
05.11.2020