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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 14.07.1971 - 9 Sa 163/71 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht allein wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) angefochten werden kann, wenn das KSchG anwendbar ist. Zudem gelten § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 4 KSchG auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Eine Kündigung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie im Widerspruch zum früheren Verhalten des Kündigenden steht.


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer wendet sich gegen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers und macht geltend, diese sei unwirksam, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt wurde. Zudem könnte die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitgebers rechtsmissbräuchlich sein.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt:

  1. Die Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB kann die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht unabhängig von den Regelungen des KSchG in Frage stellen.
  2. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 4 KSchG auf außerordentliche Kündigungen anzuwenden.
  3. Eine Kündigung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie im Widerspruch zum vorherigen Verhalten des Kündigenden steht (venire contra factum proprium).

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist eine Ausschlussfrist für die Ausübung des Kündigungsrechts, aber ihre Versäumung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, wenn das KSchG anwendbar ist.
  • Das KSchG ist auch auf befristete Arbeitsverhältnisse anzuwenden, soweit es um außerordentliche Kündigungen geht.
  • Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Kündigende sich in einen unvereinbaren Gegensatz zu seinem früheren Verhalten setzt, was einen eigenständigen Mangel darstellt, der unabhängig vom KSchG zu prüfen ist.
KI INHALT
Außerordentliche Kündigung unterliegt auch bei befristeten Verträgen dem KSchG; Fristversäumung nach § 626 Abs. 2 BGB allein unwirksam; Kündigung kann bei Widerspruch zu früherem Verhalten rechtsmissbräuchlich sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
außerordentliche Kündigung: Erfordernis der Feststellungsklage binnen drei Wochen auch bei Versäumung der Zweiwochenfrist für die Kündigungserklärung.
FUNDSTELLE
BB 72, 1095
DB 72, 1784
BAGE 24, 292
NJW 72, 1878
NORM
§ 626 Abs. 2 BGB
§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG
§ 4 KSchG
§ 13 Abs. 3 KSchG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.06.1972
AKTENZEICHEN
2 AZR 336/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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