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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig entschied am 06.02.1998 (7 W 4/98), dass die fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrags (VHV) durch den Unternehmer (U) unwirksam ist. Der Vertragshändler (VH) kann dadurch Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns für die Restlaufzeit des Vertrags verlangen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Vertragshändler (VH) klagt gegen den Unternehmer (U) auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Vertragshändlervertrags (VHV). Der VH begehrt damit Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns, den er bei Weiterbelieferung durch den U für die restliche Vertragslaufzeit erzielt hätte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Braunschweig hat die fristlose Kündigung des U für unwirksam erklärt. Somit bleibt der VHV bestehen, und der VH kann seine Ansprüche auf den entgangenen Gewinn geltend machen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah die Kündigung als unrechtmäßig an, da die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung (z. B. wichtige Gründe wie Vertragsverletzungen) nicht vorlagen. Da der VHV weiterbesteht, hat der VH einen Anspruch auf den Gewinn, der ihm durch die vorzeitige Beendigung entgangen ist.