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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 18.04.1969 - 13 U 223/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dau auch OLG Köln, MDR 56, 738 #; Kohler NJW 57, 327 #

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Käufer als Auftraggeber eines Maklers sich auf die Formnichtigkeit des vermittelten Kaufvertrags berufen kann, um den Maklerlohnanspruch abzuwehren – selbst wenn der Verkäufer bereit ist, den formnichtigen Vertrag durchzuführen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt von seinem Auftraggeber (dem Käufer) die Zahlung der vereinbarten Maklerprovision aus dem vermittelten Grundstückskaufvertrag. Der Käufer weigert sich, da der Kaufvertrag formnichtig (z. B. wegen fehlender notarieller Beurkundung nach § 311b BGB) ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigt, dass der Käufer berechtigt ist, sich auf die Formnichtigkeit zu berufen, um den Maklerlohnanspruch abzuwehren. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer bereit wäre, den formnichtigen Vertrag trotzdem zu erfüllen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist der Käufer nicht gehindert, die Formnichtigkeit geltend zu machen, da der Makler kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben konnte, dass der Vertrag trotz Formmangels wirksam ist. Die Maklerprovision setzt voraus, dass ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Fehlt es daran, entfällt die Grundlage für den Provisionsanspruch. Selbst die Bereitschaft des Verkäufers zur Vertragsdurchführung ändert nichts an der Rechtslage, da die Formvorschriften zwingend sind.

KI INHALT
Käufer kann sich trotz Bereitschaft des Verkäufers zur Vertragsdurchführung auf Formnichtigkeit berufen und Maklerlohnanspruch abwehren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Courtage bei formnichtigem Hauptvertrag
Nichtigkeit des Hauptvertrages
Maklerlohn
FUNDSTELLE
NdsRpfl.70, 17
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.04.1969
AKTENZEICHEN
13 U 223/68
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2002
ÄNDERUNG