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Fazit: Das Reichsgericht (RG) entschied am 14.06.1938 (Az. VII 172/37), dass ein Unternehmer (U) einen Handelsvertreter (HV) nicht vorzeitig kündigen darf, wenn dieser eine Mindestumsatzverpflichtung aufgrund von Schlechtlieferungen des U nicht erfüllt.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die vorzeitige Kündigung des Handelsvertretervertrags gegenüber dem Handelsvertreter (HV), weil dieser eine vereinbarte Mindestumsatzverpflichtung nicht erfüllt hat. Der HV berief sich darauf, dass die Nicht-Erfüllung auf Schlechtlieferungen des U zurückzuführen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG wies die Kündigung als unrechtmäßig zurück. Die Nichterfüllung der Mindestumsatzverpflichtung durch den HV berechtigt den U nicht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags, wenn die Ursache hierfür in Schlechtlieferungen des U liegt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der U die vertragliche Pflichtverletzung des HV nicht geltend machen könne, wenn er selbst die Ursache für die Nicht-Erfüllung gesetzt habe (hier: Schlechtlieferungen). Der U kann sich somit nicht auf die Mindestumsatzklausel berufen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden, da er die Leistung des HV durch eigenes Fehlverhalten vereitelt hat.