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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 08.09.1997 - 5 AZB 3/97 – KA im Buchhandel –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hessen, 25.11.1996 - 9 Ta 526/96 -; ArbG Wiesbaden 02.10.1996 - 6 Ca 3399/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Kommissionsagent als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen ist, wenn er wirtschaftlich unselbstständig und sozial schutzbedürftig ist – unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung als Kommissionsvertrag. Damit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kommissionsagent (hier: im Buchhandel) begehrt die Feststellung, dass er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist und damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) offensteht. Der Kommittent (Auftraggeber) bestreitet dies, da ein Kommissionsvertrag (§ 383 HGB) vorliege, der typischerweise keine Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnliche Stellung begründe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Kommissionsagent arbeitnehmerähnlich sein kann, wenn er trotz formaler Selbstständigkeit (Verkauf im eigenen Namen) wirtschaftlich unselbstständig und sozial schutzbedürftig ist. In diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Die Entscheidung hängt nicht von der Dauer des Vertrags oder dessen genauer Ausgestaltung ab.

c) Begründung des Gerichts:

  • Arbeitnehmerähnlichkeit setzt voraus:
  1. Wirtschaftliche Unselbstständigkeit: Der Kommissionsagent ist in die Organisation des Kommittenten eingebunden (z. B. feste Zeiten für Warenannahme, Rückgabe, Abrechnung) und kann keine nennenswerte andere Erwerbstätigkeit ausüben.
  2. Soziale Schutzbedürftigkeit: Seine gesamte soziale Stellung entspricht der eines Arbeitnehmers.
  • Keine persönliche Abhängigkeit nötig: Anders als bei Arbeitnehmern steht hier nicht die Weisungsgebundenheit, sondern die wirtschaftliche Abhängigkeit im Vordergrund.
  • Vertragstyp irrelevant: Auch wenn der Verkauf im eigenen Namen erfolgt (Kommissionsgeschäft), kann die Tätigkeit als Leistung für den Kommittenten gewertet werden, sofern die sozialen Kriterien erfüllt sind.
  • Keine Rolle spielen: Die Wirksamkeit des Vertrags oder dessen genaue Inhalte sind für die Eröffnung des Rechtswegs nicht maßgeblich.

Rechtsfolgen: Der Kommissionsagent kann vor den Arbeitsgerichten klagen, z. B. auf Vergütung oder soziale Absicherung, da er als arbeitnehmerähnlich eingestuft wird.

KI INHALT
Kommissionsverträge schließen Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnliche Status nicht aus. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wirtschaftlich unselbständig und sozial schutzbedürftig, auch bei fehlender betrieblicher Eingliederung. Kommissionsagenten können arbeitnehmerähnlich sein, wenn sie in die Organisation des Kommittenten eingebunden sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
KA im Buchhandel
STICHWORT
arbeitnehmerähnliche Person
wirtschaftliche Abhängigkeit
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
Kommissionsagenturvertrag
KAV
FUNDSTELLE
BAGE 86, 267
DB 97, 2544
RzK I 10a Nr. 34
AR-Blattei ES 120 Nr. 13
EzA Nr 25 zu § 5 ArbGG 1979
ARST 98, 87
HVBG-INFO 98, 2012
DRsp VI(646) 157a
BR/Meuer ArbGG § 5, 08-09-97
EzA-SD 97, Nr. 22, 23
EWiR 98, 53 (Walker)
EBE/BAG Beilage 97, Ls 287/97 LS
AuR 97, 498 LS
RzK I 4a Nr 98 LS
FA 98, 19 LS
RdA 98, 63 LS
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr.3 ArbGG
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
§ 383 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
08.09.1997
AKTENZEICHEN
5 AZB 3/97
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
14.09.2021