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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) im Wege der einstweiligen Verfügung die Teilnahme an Handelsvertretertagungen sowie die Herausgabe der Musterkollektion ermöglichen muss, wenn er diese vertragswidrig verweigert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt von dem Unternehmer (U) im Wege der einstweiligen Verfügung die Zulassung zur Teilnahme an der anberaumten und allen weiteren Handelsvertretertagungen bis zum ordentlichen Vertragsende sowie die Herausgabe der Musterkollektion für die bevorstehende Ordersaison. Der Anspruch stützt sich auf die vertragliche Vereinbarung zwischen U und HV, die dem HV diese Rechte einräumt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gibt dem Antrag des HV statt und verpflichtet den U:
- Den HV unter Androhung von Ordnungsgeld (bis zu DM 500.000,--) oder Ordnungshaft (bis zu 6 Monaten) zur Teilnahme an allen Handelsvertretertagungen bis zum Vertragsende zuzulassen.
- Die Musterkollektion für die bevorstehende Saison an den HV herauszugeben.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Weigerung des U, dem HV die Teilnahme an der Tagung zu ermöglichen oder die Musterkollektion herauszugeben, einen vertragswidrigen Eingriff in die Rechte des HV. Da der HV auf diese Leistungen für seine Tätigkeit angewiesen ist (z. B. zur Akquise während der Ordersaison), besteht ein dringender Regelungsbedarf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die einstweilige Verfügung ist daher gerechtfertigt, um den status quo ante wiederherzustellen und den HV vor irreparablen Nachteilen zu schützen.