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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.10.1988 - IVa ZR 194/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 22.05.1987 - 23 U 6451/86 -; LG Traunstein, 05.11.1986 - 1 HKO 1920/86 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Einkaufsvermittler als Handelsvertreter (§ 84 HGB) gelten kann, auch wenn er nicht im Verkauf, sondern im Einkauf tätig ist. Zudem klärt das Gericht, dass die fehlende Unterzeichnung eines schriftlichen Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer (U) als erkennbarer Mangel an rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zu werten ist. Schließlich wird dargelegt, unter welchen Umständen eine Schmiergeldvereinbarung mit einem Handelsvertreter sittenwidrig (§ 138 BGB) sein kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer (U).
  • Streitgegenstand:
  1. Handelsvertreterstatus: Der HV beansprucht, als Handelsvertreter i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB anerkannt zu werden, obwohl er im Einkauf (nicht im Verkauf) tätig ist.
  2. Vertragsschluss: Der HV behauptet, ein Handelsvertretervertrag (HVV) sei zustande gekommen, obwohl der U den schriftlichen Vertrag nicht unterzeichnet hat.
  3. Sittenwidrigkeit: Es geht um die Frage, ob eine Provisionsvereinbarung des HV mit einem Dritten (z. B. Lieferanten) als sittenwidriges Schmiergeld (§ 138 BGB) zu bewerten ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Handelsvertreterstatus: Die Tätigkeit im Einkauf schließt den Status als Handelsvertreter nicht aus. Entscheidend ist, dass der HV für den U kaufmännische Dienste leistet und dessen Interessen wahrnimmt (§ 86 Abs. 1 HGB).
  2. Vertragsschluss: Die fehlende Unterzeichnung des HVV durch den U zeigt dessen erkennbaren Willen, keine vertragliche Bindung einzugehen. Ein Vertrag ist daher nicht zustande gekommen.
  3. Sittenwidrigkeit: Eine Schmiergeldvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn sie mit der Treuepflicht des HV gegenüber dem U unvereinbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:
    • Der U die Provisionsannahme missbilligt,
    • der HV die Vereinbarung geheim hält,
    • der Dritte die Provision in seinen Preis an den U einkalkuliert und der HV dies weiß (finanzielle Belastung des U).

c) Begründung des Gerichts:

  • Handelsvertreterstatus: Die Legaldefinition des § 84 Abs. 1 HGB erfordert keine bestimmte Branche oder Tätigkeit (Verkauf/Einkauf). Entscheidend ist die Interessenwahrnehmung für den Prinzipal.
  • Vertragsschluss: Im Handelsverkehr ist es üblich, schriftliche Willenserklärungen zu unterzeichnen. Fehlt die Unterschrift, ist dies ein Indiz für fehlenden Bindungswillen (§ 116 BGB greift nicht, da kein geheimer Vorbehalt vorliegt).
  • Sittenwidrigkeit: Die Treuepflicht des HV (§ 86 HGB) verbietet es, Provisionen anzunehmen, die den U belasten oder seine Interessen beeinträchtigen. Die Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise ist zu berücksichtigen. Geheime Vereinbarungen oder Preisaufschläge zugunsten des HV sind besonders kritisch.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 84 Abs. 1 HGB (Definition Handelsvertreter)
  • § 86 HGB (Treuepflicht des HV)
  • § 116 BGB (geheimer Vorbehalt)
  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
KI INHALT
Ein Handelsvertreter kann auch im Einkauf tätig sein. Die Unterzeichnung eines HVV ist nicht zwingend, aber deren Fehlen deutet auf fehlenden Bindungswillen hin. Schmiergeldvereinbarungen können sittenwidrig sein, insbesondere wenn sie die Treuepflicht gegenüber dem Prinzipal verletzen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einkaufsvertreter
stillschweigender Vertagsschluss
Sittenwidrigkeit
Schmiergeldversprechen an HV
NORM
§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 138 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.10.1988
AKTENZEICHEN
IVa ZR 194/87
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
18.05.2026 09:22:56