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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass eine vertragliche Rückzahlungsklausel, die einen Arbeitnehmer zur Erstattung von Differenzbeträgen zwischen Fixum und Garantiegehalt bei Ausscheiden verpflichtet, unwirksam sein kann, wenn sie als unzumutbare Kündigungserschwerung wirkt. Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zumutbar ist und einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht. Fehlt eine zeitliche oder proportionale Begrenzung der Rückzahlungspflicht, ist die Klausel unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) hat mit dem Arbeitnehmer (AN) eine Vereinbarung getroffen, wonach dieser bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Differenz zwischen dem gezahlten Garantiegehalt und den tatsächlich erzielten Provisionen (Fixum) erstatten muss. Der AN wendet sich gegen diese Rückzahlungspflicht und hält die Klausel für unwirksam.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat die Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt, da sie eine unangemessene Kündigungserschwerung darstellt und dem AN eine zeitlich unbegrenzte Belastung auferlegt, ohne dass sich die Schuld mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses verringert.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klausel könnte eine unwirksame Kündigungserschwerung darstellen, da sie den AN von einer Kündigung abhält.
- Obwohl das AGBG nicht direkt auf Arbeitsverträge anwendbar ist, gelten die Rechtsgedanken des § 3 AGBG (Verbot überraschender Klauseln) auch im Arbeitsrecht.
- Die Rechtsprechung zu Rückzahlungsklauseln bei Ausbildungskosten wird analog angewendet: Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn sie dem AN zumutbar ist und einem begründeten Interesse des AG entspricht (unter Bezugnahme auf BAG, 26.06.1962).
- Da die Klausel keine zeitliche oder proportionale Begrenzung vorsieht (z. B. stufenweise Verringerung der Rückzahlungspflicht mit längerer Betriebszugehörigkeit), geht sie über ein billigenswertes Interesse des AG hinaus und ist daher unwirksam.