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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass das gezielte Veranlassen eines Dritten zum Vertragsbruch durch einen Wettbewerber unlauter i. S. d. § 1 UWG ist. Zudem wird die Zulässigkeit einer vertraglichen Verpflichtung zur exklusiven Nutzung von Verpackungsdraht eines bestimmten Lieferanten auf dessen geliehenem Apparat geprüft.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Lieferant von Verpackungsdraht verlangt von seinen Abnehmern vertraglich, dass diese auf seinem leihweise überlassenen Drahtverschlussapparat nur seinen eigenen Draht verarbeiten. Ein Dritter (Wettbewerber) wirkt bewusst darauf hin, dass die Abnehmer diese Verpflichtung brechen, um selbst Draht verkaufen zu können. Der Lieferant klagt gegen den Dritten wegen unlauteren Wettbewerbs nach § 1 UWG.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das bewusste Hinwirken auf Vertragsbruch zu Wettbewerbszwecken verstößt regelmäßig gegen § 1 UWG, da es den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs widerspricht.
- Die exklusivitätsbegründende Abrede (Nutzung nur des eigenen Drahts auf dem geliehenen Apparat) wird als solche nicht direkt bewertet, ihre Zulässigkeit hängt aber von den Umständen ab (z. B. ob sie als unangemessene Beschränkung des Wettbewerbs anzusehen ist).
c) Begründung des Gerichts:
- Vertragsbruch-Förderung: Ein solches Verhalten verstößt gegen die Anschauungen eines anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, da es gezielt die vertraglichen Bindungen anderer untergräbt, um eigene Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Dies ist nach § 1 UWG unlauter.
- Exklusivitätsabrede: Die Entscheidung betont, dass solche Abreden zwar nicht per se unzulässig sind, aber im Einzelfall gegen Wettbewerbsrecht verstoßen können, wenn sie z. B. eine unangemessene Marktabschottung bewirken. Im konkreten Fall wird dies jedoch nicht abschließend beurteilt.
Hinweis: Der BGH konzentriert sich hier vor allem auf die Unlauterkeit der Vertragsbruch-Förderung, während die Exklusivitätsklausel nur am Rande thematisiert wird.