vgl. dazu den Vorlagebeschluss des BGH, 19.01.1993; auch EuGH, 24.10.1995; BGH, 02.07.1996; Eichert, ZIP 95, 1703 ff.; Habersack/Ulmer, Rechtsfragen des Kraftfahrzeugvertriebs durch Vertragshändler 1998, S. 119 f.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein Kraftfahrzeughersteller in einem selektiven Vertriebssystem seinen Vertragshändlern (VH) nicht verbieten darf, herstellerunabhängige Leasingunternehmen mit Fahrzeugen zu beliefern, wenn diese die Fahrzeuge ohne Kaufoption an Leasingnehmer außerhalb des Vertragsgebiets des VH vergeben. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 Abs. 1 AEUV) und werden auch nicht durch die Gruppenfreistellungsverordnung (EWG) Nr. 123/85 freigestellt.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Kraftfahrzeughersteller (mit selektivem Vertriebssystem) und seine Vertragshändler (VH).
- Was: Der Hersteller möchte durch Vereinbarung oder Aufforderung erreichen, dass VH keine Fahrzeuge an herstellerunabhängige Leasingunternehmen liefern, wenn diese die Fahrzeuge ohne Kaufoption an Leasingnehmer mit Sitz außerhalb des Vertragsgebiets des VH vergeben.
- Woraus: Die Vereinbarung soll auf Basis von Art. 85 Abs. 1 EGV (Kartellverbot) und der Gruppenfreistellungsverordnung (EWG) Nr. 123/85 (Ausnahme für bestimmte Vertriebsvereinbarungen) geprüft werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH urteilt, dass:
- Eine solche Vereinbarung oder Aufforderung gegen Art. 85 Abs. 1 EGV verstößt, da sie den Wettbewerb beschränkt (Verhinderung von Parallelimporten durch Leasing).
- Die Vereinbarung nicht durch die Gruppenfreistellungsverordnung (EWG) Nr. 123/85 freigestellt wird, da sie nicht unter die dortigen Ausnahmen fällt.
c) Begründung des Gerichts:
- Wettbewerbsbeschränkung: Die Vereinbarung zielt darauf ab, den Absatzmarkt räumlich abzuschotten, indem Leasingnehmer außerhalb des Vertragsgebiets keine Fahrzeuge erhalten. Dies behindert den Binnenmarkt und den freien Warenverkehr.
- Keine Freistellung: Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 erlaubt zwar bestimmte Vertriebsbeschränkungen, aber nicht solche, die den grenzüberschreitenden Leasingmarkt einschränken. Die Regelung ist daher nicht freigestellt.