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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Berlin, 26.02.2004 - L 8 RA 17/01 – OVB 7 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; Vorinstanz SG Berlin, 22.03.2001; Az. beim BSG - B 12 RA 9/04 B -; die BfA hat die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass sie die Frage zwar für klärungsbedürftig ansehe, unter welchen Voraussetzungen ein Fall wirtschaftlicher Bindung eines Selbständigen an einen einzigen Auftraggeber i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI vorliege. Unabhängig davon, dass die BfA die Feststellungen des LSG teils als nicht ausreichend und teils als unzutreffend erachte, seien sie für das BSG bindend. Deshalb sei die Frage in diesem Verfahren nicht klärungsfähig, ob beispielsweise eine Organisationsgemeinschaft i.S: des § 92 a Abs. 2 HGB zwischen den Partnerunternehmen (Auftraggebern) ausreiche. Ergänzend wies die BfA darauf hin, dass parallele Verfahren, die sie betreibe, mit ihrer Prozesserklärung nicht präkludiert seien.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist, wenn er zwar formal für eine Strukturvertriebsgesellschaft, aber tatsächlich auch für mehrere von dieser vertretene Unternehmen unabhängig tätig ist. Das Gericht begründet dies damit, dass die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Verträge mit den Einzelunternehmen eine Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber ausschließt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht eines Handelsvertreters (HV) nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Der HV ist vertraglich mit einer Strukturvertriebsgesellschaft verbunden, unterhält aber zusätzlich direkte Handelsvertreterverträge (HVV) mit mehreren von dieser vertretenen Unternehmen. Die BfA argumentiert, der HV sei „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ (die Strukturvertriebsgesellschaft) tätig und daher versicherungspflichtig.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LSG Berlin hat die Versicherungspflicht verneint. Der HV übe seine Tätigkeit nicht ausschließlich für einen Auftraggeber aus, da er rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Verträge mit mehreren Unternehmen habe. Die bloße zentrale Abwicklung der Provisionen über die Strukturvertriebsgesellschaft rechtfertige keine andere Bewertung.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtliche Unabhängigkeit der Verträge: Die HVV mit den Einzelunternehmen sind selbstständig und nicht an den Vertrag mit der Strukturvertriebsgesellschaft gekoppelt. Eine Kündigung eines Einzelvertrags berühre die anderen nicht, was gegen eine „im Wesentlichen“ exclusive Bindung spreche.

  2. Wirtschaftliche Eigenständigkeit: Der HV habe direkte Provisionsansprüche gegen die Einzelunternehmen, die ihre Geschäfte selbst abrechnen. Die Strukturvertriebsgesellschaft fungiere lediglich als Zahlstelle, ohne die gesamte Abrechnung zu kontrollieren. Dies widerlege eine wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber.

  3. Fehlerhafte Angaben im BfA-Fragebogen: Unrichtige erste Angaben des HV im Fragebogen (z. B. Nennung nur eines Auftraggebers) seien nicht entscheidend, da er diese im Widerspruchsverfahren korrigiert habe. Zudem gehe die BfA in ihren eigenen Merkblättern bei Vorliegen mehrerer unabhängiger Verträge von einer Mehrzahl von Auftraggebern aus, was die Versicherungspflicht ausschließe.

  4. Offengelassene Frage: Das Gericht lässt unentschieden, ob eine konzernrechtliche Bindung der Unternehmen (z. B. wenn alle zur selben Gruppe gehören) zur Annahme eines einzigen Auftraggebers führen könnte.

Kernaussage: Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI setzt voraus, dass der HV tatsächlich und rechtlich auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig ist. Bei Vorliegen selbstständiger Verträge mit mehreren Unternehmen – auch wenn diese über eine Strukturvertriebsgesellschaft koordiniert werden – fehlt es an dieser Voraussetzung.

KI INHALT
Ein Handelsvertreter ist nur dann nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig, wenn er tatsächlich dauerhaft und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist – auch bei formal mehreren Verträgen. Eine einheitliche Abwicklung über eine Strukturvertriebsgesellschaft begründet keine faktische Abhängigkeit, wenn die Verträge eigenständig kündbar sind und der HV direkte Provisionsansprüche gegen mehrere Unternehmen hat. Falsche Angaben im BfA-Fragebogen führen nicht automatisch zur Versicherungspflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
OVB 7
STICHWORT
Einfirmenvertreter
Begriff ein Auftraggeber
Sekundäranbindung
Sekundärverträge mit Partnergesellschaften des U
Konzern
Konzernbindung von Produktpartnergesellschaften
Abkommensgesellschaften
Versicherungspflicht des VV
gesetzliche Rentenversicherung
parallele Direktanbindung des Untervertreters an den U
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 92 a HGB
§ 231 Abs. 5 SGB VI
§ 160 Abs. 2 SGG
§ 193 SGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.02.2004
AKTENZEICHEN
L 8 RA 17/01
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2004:0226.L8RA17.01.0A
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
02.10.2020