Vorinstanz FG Baden-Württemberg, 12.04.1960
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b HGB), der nach dessen Tod auf die Witwe oder die Erben übergeht, als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb durch Erbanfall gilt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951).
a) Wer will was von wem woraus? Die Witwe bzw. die Erben des verstorbenen Handelsvertreters (HV) erben dessen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) gegen den Unternehmer, für den der HV tätig war. Das Finanzamt behandelt diesen Anspruch als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass der Ausgleichsanspruch als Teil der Erbmasse gilt und damit der Erbschaftsteuer unterliegt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der Ausgleichsanspruch ist ein vermögenswerter Anspruch, der mit dem Tod des HV auf die Erben übergeht. Da er durch den Erbanfall erworben wird, fällt er unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951, der solche Erwerbe der Erbschaftsteuer unterwirft. Die rechtliche Natur des Anspruchs (aus § 89b HGB) ändert nichts daran, dass er steuerlich als Teil des Nachlasses behandelt wird.