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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 14.07.1995 - 14 U 3888/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsvertreter (VV) hat Anspruch auf eine angemessene Provision für die Vermittlung eines Bestandsübernahmevertrages, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Die Provision bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. Bestandsqualität, Vermittlungsaufwand) und beträgt im konkreten Fall 40 % des üblichen Satzes. Neuabschlüsse im Rahmen der Übernahme sind für die Provision irrelevant, da sie nicht auf der Vermittlungstätigkeit des VV beruhen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV/HV) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) eine Provision für die Vermittlung eines Bestandsübernahmevertrages (Übertragung eines Versicherungsbestands). Er stützt seinen Anspruch auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 354 Abs. 1, 92 Abs. 2, 3 und 87 Abs. 1 HGB, die eine übliche Provision auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vorsehen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass der VV Anspruch auf eine Provision hat, diese aber nicht in Höhe der üblichen Sätze für Einzel- oder Gruppenverträge gezahlt wird. Stattdessen ist die Provision nach den Besonderheiten des übernommenen Bestands zu bemessen. Im konkreten Fall wurde sie auf 40 % des monatlichen Beitragssatzes festgesetzt, da:

  • der Bestandsübernahmevertrag als durchschnittlich einzustufen war,
  • das höhere Durchschnittsalter der Versicherungsnehmer (VN) sich negativ auswirkte und
  • der Vermittlungsaufwand geringer war als bei Einzelverträgen.

Zusätzlich klärte das Gericht:

  • Neuabschlüsse zwischen VU und VN im Rahmen der Übernahme haben keine Auswirkung auf die Provision, da sie nicht auf der Vermittlungstätigkeit des VV beruhen, sondern auf dem freien Entschluss der Parteien.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gesetzliche Anspruchsgrundlage: Die §§ 354 Abs. 1, 92 Abs. 2, 3 und 87 Abs. 1 HGB sehen vor, dass ein Handelsvertreter (HV) auch ohne vertragliche Regelung eine übliche Provision für vermittelte Geschäfte erhält.
  2. Geringerer Aufwand: Die Vermittlung eines Bestandsübernahmevertrages erfordert weniger Aufwand als die Vermittlung einzelner Verträge, da keine individuelle Risikoauswahl stattfindet (dies wird vom BAV vorgenommen).
  3. Keine Risikobegrenzung: Anders als bei Einzelverträgen ist bei einer Bestandsübernahme keine Risikobegrenzung möglich, was die Provision mindert.
  4. Deklaratorische Neuabschlüsse: Neuabschlüsse im Zuge der Übernahme sind nicht konstitutiv (begründend), sondern nur deklaratorisch (bestätigend) – sie gehen daher nicht zu Lasten der Provision des VV.
KI INHALT
Ein Versicherungsunternehmen schuldet dem Handelsvertreter für die Vermittlung eines Bestandsübernahmevertrages die übliche Provision, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Die Provision ist jedoch geringer als bei Einzelverträgen und bemisst sich nach Bestandsqualität und Vermittlungsaufwand, hier auf 40% festgelegt. Neuabschlüsse im Zuge der Übernahme haben keine Auswirkung auf die Provision.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
übliche Provision
üblicher Satz
Darlegungsanforderungen
Umfang der Vermittlungstätigkeit
Vermittlung eines Bestandsübernahmevertrages
Vermittlung eines Versicherungsbestandes
Bestandsübertragung
Bestandsübernahmevertrag
Bestandsübertragungsvertrag
NORM
§ 354 Abs. 1 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 b Abs. 1 HGB
§ 14 VAG
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.07.1995
AKTENZEICHEN
14 U 3888/93
ECLI
ECLI:DE:KG:1995:0714.14U3888.93.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.04.2021