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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 27.01.1983 - 5 U 188/82

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) für falsche Auskünfte seines Versicherungsvertreters (VV) gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) haften muss, es sei denn, der VN hätte die Unrichtigkeit der Auskunft aufgrund klarer Versicherungsbedingungen selbst erkennen können.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt vom Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz, weil der Versicherungsvertreter (VV) ihm falsche Auskünfte über den Umfang des Versicherungsvertrags erteilt hat. Der VN stützt seinen Anspruch auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des VU für Erklärungen seines VV.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bestätigt, dass das VU grundsätzlich für die Auskünfte seines VV einstehen muss (Erfüllungshaftung). Allerdings entfällt diese Haftung, wenn der VN die Unrichtigkeit der Auskunft hätte erkennen müssen, insbesondere wenn sie im Widerspruch zu den klaren Versicherungsbedingungen steht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung, nach der der VN auf die Auskünfte des VV vertrauen darf. Allerdings sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, wenn der VN die Unrichtigkeit der Auskunft aufgrund offensichtlicher Widersprüche zu den Vertragsbedingungen hätte erkennen können. In einem solchen Fall treffe den VN ein eigenes Verschulden, das die Haftung des VU ausschließe.

KI INHALT
Versicherungsunternehmen müssen Erklärungen ihrer Vertreter gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hätte die Unrichtigkeit der Auskunft aufgrund klarer Versicherungsbedingungen erkennen müssen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung
NORM
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.01.1983
AKTENZEICHEN
5 U 188/82
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
13.12.2018