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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Umfang einer kaufmännischen Vollmacht – auch bei nichtständigen Vertretern – nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an dem die Vollmacht ausgeübt wird, sofern der Bevollmächtigte selbstständig im Wirtschaftsleben tätig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die Frage, nach welchem Recht der Umfang einer kaufmännischen Vollmacht zu beurteilen ist. Es geht darum, ob der Grundsatz des RG (Reichsgericht), dass für ständige Vertreter das Recht des Ortes gilt, an dem die Vollmacht wirkt, auch auf nichtständige Vertreter anwendbar ist – vorausgesetzt, der Bevollmächtigte übt eine selbstständige Berufstätigkeit im Wirtschaftsleben aus.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt und erweitert den Grundsatz des RG: Auch bei nichtständigen Vertretern ist der Umfang einer kaufmännischen Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Vollmacht zur Auswirkung gelangt, sofern der Bevollmächtigte selbstständig wirtschaftlich tätig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt sich auf die Kontinuität der Rechtsprechung des RG und argumentiert, dass die Selbstständigkeit des Bevollmächtigten im Wirtschaftsleben eine vergleichbare Interessenlage schafft wie bei ständigen Vertretern. Daher sei die Ausdehnung des Grundsatzes auf nichtständige Vertreter sachgerecht.