rkr.; vgl. BAG, 26.09.1963, BB 63, 1483; Gros, AR-Blattei, "Wettbewerbsverbot", Entsch. 12
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Handlungsgehilfe, der gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt, seinen Anspruch auf Karenzentschädigung verliert – selbst wenn er später wieder vertragstreu wird. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt dauerhaft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) hatte gegen seinen Arbeitgeber (AG) einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer verstieß jedoch gegen dieses Verbot.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot endgültig entfällt. Eine spätere Rückkehr zur Vertragstreue stellt den Anspruch nicht wieder her.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf den Sinn und Zweck des Gesetzes: Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots. Wird dieses verletzt, entfällt die Grundlage für die Zahlung – unwiderruflich. Eine Wiederherstellung des Anspruchs würde den Schutzgedanken des Wettbewerbsverbots untergraben.