rkr.; am 09.08.2001 hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt/Main - 19 U 107/01 -) dem die Berufung zurücknehmenden Beklagten die Kosten der Berufung gemäß § 515 Abs. 3 ZPO auferlegt
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein als Handlungsgehilfe (unselbstständiger Vermittler) für einen Immobilienmakler tätiger Arbeitnehmer hat Anspruch auf Provision für die Vermittlung eines Mietvertrags, wenn er mitursächlich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat – unabhängig davon, ob der Makler selbst später weitere Verhandlungen führt. Das Gericht bestätigte den Provisionsanspruch aus §§ 65, 87 Abs. 1, 87b Abs. 1 HGB und legte dar, dass die fehlende Selbstständigkeit (z. B. durch Anwesenheitspflicht, Berichtslichten) den Anspruch nicht ausschließt. Die Provision bemisst sich nach ortsüblichen Sätzen (hier: 30 % des Nettohonorars).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Handlungsgehilfe (unselbstständiger Vermittler, AN) eines Immobilienmaklers (U).
- Was: Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Mietvertrags.
- Von wem: Vom Immobilienmakler (Arbeitgeber, AG).
- Woraus: Aus §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1, 87b Abs. 1 HGB (Provisionsanspruch für Handlungsgehilfen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigte, dass der Handlungsgehilfe einen Provisionsanspruch hat, weil er:
- Mitursächlich für den Abschluss des Mietvertrags war (z. B. durch Kundenkontakte, Besichtigungstermine).
- Seine Tätigkeit nicht selbstständig ausübte (kein Handelsvertreter nach § 84 HGB, sondern Handlungsgehilfe nach § 59 HGB).
- Die Provision auch dann erhält, wenn der Vertrag erst nach seinem Ausscheiden (innerhalb von 4 Wochen) zustande kam (§ 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB).
- Die Höhe der Provision beträgt 30 % des Nettohonorars des Maklers (ortsüblich für Akquisition, Bearbeitung und Abschluss).
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzung Handlungsgehilfe vs. Handelsvertreter:
- Der Vermittler war unselbstständig, da er:
- Anwesenheitspflicht (9–18 Uhr) hatte.
- In den Räumen des Prinzipals arbeitete.
- Berichtspflichten unterlag.
- Daher galt er als Handlungsgehilfe (§ 59 HGB) und nicht als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 HGB).
Provisionsanspruch dem Grunde nach:
- Der AN hatte mitursächliche Maklertätigkeiten entfaltet (z. B. Objektbesichtigungen, Verhandlungen).
- Selbst wenn der AG später weitere Schritte unternahm, blieb der AN provisionsberechtigt, da seine Tätigkeit den Abschluss mitveranlasst hatte (BAG-Rechtsprechung).
- Die fehlende Akquisition des Objekts durch den AN schmälert nur die Provisionshöhe, nicht den Anspruch selbst.
Provisionshöhe:
- Bei fehlender Vereinbarung gilt der ortsübliche Satz (§ 87b Abs. 1 HGB).
- Im Streitfall: 30 % des Nettohonorars (10 % für Akquisition + 20 % für Bearbeitung/Abschluss).
Beweisfragen:
- Der AG konnte die Aktivitätenberichte des AN nicht pauschal bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO), da diese auf dessen eigenem Computer erstellt wurden.
Zeitliche Komponente:
- Der Vertragsschluss nach Ausscheiden des AN (innerhalb von 4 Wochen) führt nicht zum Wegfall des Anspruchs (§ 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB).
Kernaussage: Unselbstständige Vermittler (Handlungsgehilfen) von Immobilienmaklern haben unter den genannten Voraussetzungen einen eigenen Provisionsanspruch, der sich nach ihrer Mitursächlichkeit und ortsüblichen Sätzen bemisst.