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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 06.04.2001 - 2/5 O 178/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; am 09.08.2001 hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt/Main - 19 U 107/01 -) dem die Berufung zurücknehmenden Beklagten die Kosten der Berufung gemäß § 515 Abs. 3 ZPO auferlegt

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein als Handlungsgehilfe (unselbstständiger Vermittler) für einen Immobilienmakler tätiger Arbeitnehmer hat Anspruch auf Provision für die Vermittlung eines Mietvertrags, wenn er mitursächlich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat – unabhängig davon, ob der Makler selbst später weitere Verhandlungen führt. Das Gericht bestätigte den Provisionsanspruch aus §§ 65, 87 Abs. 1, 87b Abs. 1 HGB und legte dar, dass die fehlende Selbstständigkeit (z. B. durch Anwesenheitspflicht, Berichtslichten) den Anspruch nicht ausschließt. Die Provision bemisst sich nach ortsüblichen Sätzen (hier: 30 % des Nettohonorars).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Handlungsgehilfe (unselbstständiger Vermittler, AN) eines Immobilienmaklers (U).
  • Was: Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Mietvertrags.
  • Von wem: Vom Immobilienmakler (Arbeitgeber, AG).
  • Woraus: Aus §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1, 87b Abs. 1 HGB (Provisionsanspruch für Handlungsgehilfen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigte, dass der Handlungsgehilfe einen Provisionsanspruch hat, weil er:

  • Mitursächlich für den Abschluss des Mietvertrags war (z. B. durch Kundenkontakte, Besichtigungstermine).
  • Seine Tätigkeit nicht selbstständig ausübte (kein Handelsvertreter nach § 84 HGB, sondern Handlungsgehilfe nach § 59 HGB).
  • Die Provision auch dann erhält, wenn der Vertrag erst nach seinem Ausscheiden (innerhalb von 4 Wochen) zustande kam (§ 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB).
  • Die Höhe der Provision beträgt 30 % des Nettohonorars des Maklers (ortsüblich für Akquisition, Bearbeitung und Abschluss).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung Handlungsgehilfe vs. Handelsvertreter:

    • Der Vermittler war unselbstständig, da er:
    • Anwesenheitspflicht (9–18 Uhr) hatte.
    • In den Räumen des Prinzipals arbeitete.
    • Berichtspflichten unterlag.
    • Daher galt er als Handlungsgehilfe (§ 59 HGB) und nicht als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 HGB).
  2. Provisionsanspruch dem Grunde nach:

    • Der AN hatte mitursächliche Maklertätigkeiten entfaltet (z. B. Objektbesichtigungen, Verhandlungen).
    • Selbst wenn der AG später weitere Schritte unternahm, blieb der AN provisionsberechtigt, da seine Tätigkeit den Abschluss mitveranlasst hatte (BAG-Rechtsprechung).
    • Die fehlende Akquisition des Objekts durch den AN schmälert nur die Provisionshöhe, nicht den Anspruch selbst.
  3. Provisionshöhe:

    • Bei fehlender Vereinbarung gilt der ortsübliche Satz (§ 87b Abs. 1 HGB).
    • Im Streitfall: 30 % des Nettohonorars (10 % für Akquisition + 20 % für Bearbeitung/Abschluss).
  4. Beweisfragen:

    • Der AG konnte die Aktivitätenberichte des AN nicht pauschal bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO), da diese auf dessen eigenem Computer erstellt wurden.
  5. Zeitliche Komponente:

    • Der Vertragsschluss nach Ausscheiden des AN (innerhalb von 4 Wochen) führt nicht zum Wegfall des Anspruchs (§ 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB).

Kernaussage: Unselbstständige Vermittler (Handlungsgehilfen) von Immobilienmaklern haben unter den genannten Voraussetzungen einen eigenen Provisionsanspruch, der sich nach ihrer Mitursächlichkeit und ortsüblichen Sätzen bemisst.

KI INHALT
Ein Handlungsgehilfe, der für einen Immobilienmakler Maklertätigkeiten ausübt, hat Anspruch auf Provision nach §§ 65, 87, 87b HGB, auch wenn er unselbstständig ist und der Vertragsschluss nach seinem Ausscheiden erfolgt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
übliche Vergütung
nachvertragliche Provision
angemessene Frist
Höhe der üblichen Innenprovision für Handlungsgehilfen des Maklers
Handlungsgehilfe
NORM
§ 59 Satz 1 HGB
§ 65 HGB
§ 87 HGB
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB
§ 87 b Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.04.2001
AKTENZEICHEN
2/5 O 178/99
2-5 O 178/99
ECLI
ECLI:DE:LGFFM:2001:0406.2.5O178.99.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
04.12.2020