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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hannover entscheidet, dass bei Ausgleichszahlungen nur der Nettobetrag (nach Abzug der Betriebsausgaben) dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG unterliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf Ausgleichszahlungen. Streitig ist, ob die damit verbundenen Betriebsausgaben vor der Besteuerung abziehbar sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Hannover bestätigt, dass nur die Netto-Einkünfte (Ausgleichszahlungen abzüglich zugehöriger Betriebsausgaben) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Systematik des § 34 EStG, der explizit Einkünfte (nicht Bruttozahlungen) begünstigt. Betriebsausgaben mindern daher zunächst die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, bevor der ermäßigte Satz angewendet wird.