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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hannover, 21.12.1964 - IV 235-236/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hannover entscheidet, dass bei Ausgleichszahlungen nur der Nettobetrag (nach Abzug der Betriebsausgaben) dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG unterliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf Ausgleichszahlungen. Streitig ist, ob die damit verbundenen Betriebsausgaben vor der Besteuerung abziehbar sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Hannover bestätigt, dass nur die Netto-Einkünfte (Ausgleichszahlungen abzüglich zugehöriger Betriebsausgaben) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Systematik des § 34 EStG, der explizit Einkünfte (nicht Bruttozahlungen) begünstigt. Betriebsausgaben mindern daher zunächst die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, bevor der ermäßigte Satz angewendet wird.

KI INHALT
Ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG gilt nur für Einkünfte aus Ausgleichszahlungen, abzüglich darauf entfallender Betriebsausgaben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Einkünfte aus Ausgleichszahlungen
FUNDSTELLE
EFG 65, 380
NORM
§ 89 b HGB
§ 2 Abs. 3 EStG
§ 2 Abs. 4 EStG
§ 4 EStG
§ 5 EStG
§ 7 a EStG
§ 24 Nr. 1 c EStG
§ 34 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Hannover
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.12.1964
AKTENZEICHEN
IV 235-236/64
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG