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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Essen-Borbeck (Urteil vom 05.02.1992 – 5 C 575/90) entscheidet, dass ein Generalvertreter im Versicherungswesen seine Darlegungspflicht nicht erfüllt, wenn er nur formularhaft behauptet, der Versicherungsnehmer (VN) sei eventuell zur Vertragsumstellung bereit gewesen. Er muss konkret darlegen, wann sein Untervertreter die Stornierungsabsichten des VN hätte erkennen müssen, um einen Stornoschaden durch vorwerfbare Untätigkeit zu begründen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Generalvertreter (Kläger) macht geltend, dass durch die Untätigkeit seines Untervertreters ein Stornoschaden entstanden ist. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass der VN möglicherweise bereit war, den Versicherungsvertrag umzustellen, was der Untervertreter versäumt habe zu erkennen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Klage ab, da der Generalvertreter seine Darlegungspflicht nicht erfüllt hat. Die bloße formularmäßige Behauptung, der VN sei eventuell zur Umstellung bereit gewesen, reicht nicht aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass der Generalvertreter konkret darlegen muss, wann der Untervertreter die Stornierungsabsichten des VN hätte kennen müssen. Ohne diese zeitliche und inhaltliche Präzisierung kann nicht festgestellt werden, ob die Untätigkeit des Untervertreters vorwerfbar war und damit den Stornoschaden verursacht hat. Die pauschale Darstellung genügt den Anforderungen an die Darlegungslast nicht.