Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 07.12.2000 - C-214/99

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein Alleinbezugsvertrag zwischen einem Kraftstofflieferanten und einem Wiederverkäufer mit einjähriger Kündigungsfrist nicht automatisch unter das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 81 Abs. 1 AEUV) fällt, selbst wenn das gesamte Vertragsnetz des Lieferanten marktabschottende Wirkungen hat. Voraussetzung ist, dass solche kurzfristig kündbaren Verträge nur einen minimalen Anteil aller Alleinbezugsverträge des Lieferanten ausmachen, während die Mehrheit langfristig (mehrjährig) befristet ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Frage betrifft die Anwendbarkeit des Kartellverbots (Art. 85 Abs. 1 EGV, jetzt Art. 81 Abs. 1 AEUV) auf einen Alleinbezugsvertrag zwischen einem Kraftstofflieferanten und einem Wiederverkäufer. Der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von einem Jahr vor. Es geht darum, ob dieser Vertrag trotz marktabschottender Effekte des gesamten Vertragsnetzes des Lieferanten vom Kartellverbot ausgenommen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH stellt klar, dass das Kartellverbot nicht anwendbar ist, wenn:

  • Der konkrete Alleinbezugsvertrag jederzeit mit einjähriger Frist kündbar ist,
  • Alle Alleinbezugsverträge des Lieferanten (einzeln oder kumulativ) erheblich zur Marktabschottung beitragen,
  • Aber Verträge mit der kurzen Laufzeit des streitigen Vertrags nur einen sehr kleinen Teil aller Verträge des Lieferanten ausmachen,
  • Die Mehrheit der Verträge langfristig (mehrjährig) befristet ist.

c) Begründung des Gerichts: Der EuGH differenziert zwischen der Wirkung des Einzelvertrags und der Gesamtwirkung des Vertragsnetzes. Selbst wenn das Netz marktabschottend wirkt, ist ein kurzfristig kündbarer Vertrag nicht automatisch verbotswidrig, wenn er quantitativ irrelevant für die Abschottung ist. Entscheidend ist, dass die Marktabschottung primär auf langfristige Verträge zurückzuführen ist. Die einjährige Kündigungsfrist mindert die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Einzelvertrags erheblich, sodass das Kartellverbot hier nicht greift.


Kernaussage: Kurzfristig kündbare Alleinbezugsverträge fallen nicht unter das Kartellverbot, wenn sie im Gesamtkontext des Lieferanten nur eine untergeordnete Rolle für die Marktabschottung spielen.

KI INHALT
Alleinbezugsvertrag mit einjähriger Kündigungsfrist unterfällt nicht Art. 81 Abs. 1 EGV, wenn er nur geringfügig zur Marktabschottung beiträgt und der Lieferant überwiegend langfristige Verträge hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsbeschränkung durch Alleinbezugsvereinbarungen in Tankstellenverträgen
unerheblicher Beitrag zur Marktabschottung bei kurzer Laufzeit
FUNDSTELLE
DVBl 01, 270
EWS 20, 119
IWB 01, 280
RIW 01, 296
WuW 01, 79
NORM
Art. 85 Abs. 1 EGV
Art. 81 Abs. 1 EGV
Art. 85 Abs. 2 EGV
Art. 85 Abs. 3 EGV
Art. 10 EWGVO Nr. 1984/83
Art. 12 EWGVO Nr. 1984/83
Art. 12 Abs. 1 lit. c EWGVO Nr. 1984/83
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.12.2000
AKTENZEICHEN
C-214/99
ECLI
ECLI:EU:C:2000:679
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
17.12.2020