Vorinstanz LG München I - 13 HKO 23327/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass die Klausel "Zahlung der jeweils üblichen Zinsen deutscher Banken" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch zwischen Kaufleuten unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich ein Unternehmen) verlangt von einem Schuldner (ebenfalls ein Kaufmann) die Zahlung von Zinsen nach der in den AGB vereinbarten Klausel "jeweils übliche Zinsen deutscher Banken". Der Streit entzündet sich an der Wirksamkeit dieser AGB-Klausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat die Klausel für unwirksam erklärt, selbst wenn sie zwischen Kaufleuten vereinbart wurde.
c) Begründung des Gerichts: Die Klausel verstößt gegen die §§ 9 und 24 AGBG (heute: §§ 307, 310 BGB). Sie ist intransparent, da der Begriff "übliche Zinsen deutscher Banken" zu unbestimmt ist und dem Schuldner keine klare Berechnungsgrundlage bietet. Selbst im kaufmännischen Verkehr ist eine solche Klausel nicht zulässig, da sie gegen das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit in AGB verstößt.