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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.03.2002 - V ZR 405/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Dresden, 03.11.2000 - 18 U 336/00 -; LG Leipzig, 03.12.1999 - 13 O 3884/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass § 5 AGBG (Unklarheitenregel) nicht anwendbar ist, wenn die Parteien eine Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden haben. Das Gericht bestätigt, dass bei wiederholter Verwendung gleichartiger Klauseln in Grundstückskaufverträgen durch den Kläger von AGB auszugehen ist, es sei denn, der Kläger beweist das Gegenteil. Die Auslegung nach § 5 AGBG setzt voraus, dass trotz Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Beklagte wendet sich gegen eine Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag, die der Kläger (Verkäufer) aufgrund einer vorformulierten Klausel geltend macht. Der Beklagte argumentiert, die Klausel sei als AGB unklar und daher nach § 5 AGBG (heute § 305c BGB) zu seinen Gunsten auszulegen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt:

  1. AGB-Vermutung: Bei wiederholter Verwendung gleichartiger Klauseln in investiven Grundstückskaufverträgen durch den Kläger kann das Gericht von AGB ausgehen, ohne dass der Beklagte dies ausdrücklich vortragen muss. Der Kläger muss im Streitfall beweisen, dass die Klausel individuell vereinbart wurde.
  2. Keine Anwendung von § 5 AGBG: Die Unklarheitenregel greift nicht, wenn die Parteien die Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden haben. In diesem Fall geht der übereinstimmende Parteiwille der AGB-Auslegung vor (analog zu Individualvereinbarungen nach § 4 AGBG).
  3. Voraussetzung für § 5 AGBG: Die Regelung ist nur anwendbar, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei Auslegungen vertretbar sind.

c) Begründung des Gerichts:

  • Übereinstimmendes Verständnis: Wenn die Parteien eine Klausel einvernehmlich gleich interpretieren, hat dies Vorrang vor der AGB-Auslegung, da es einer Individualvereinbarung gleichsteht.
  • AGB-Vermutung bei Serienverträgen: Die häufige Verwendung gleichartiger Klauseln durch den Kläger spricht für deren AGB-Charakter. Der Kläger trägt die Beweislast für eine individuelle Vereinbarung.
  • Subsidiarität von § 5 AGBG: Die Unklarheitenregel ist erst anwendbar, wenn Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Sie dient nicht der Korrektur klarer Vereinbarungen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 5 AGBG (heute § 305c Abs. 2 BGB: Unklarheitenregel)
  • § 4 AGBG (heute § 305b BGB: Vorrang der Individualabrede)
  • BGH-Rechtsprechung zu AGB in Grundstückskaufverträgen (z. B. BGHZ 83, 54; 113, 251).
KI INHALT
§ 5 AGBG findet keine Anwendung, wenn Parteien eine Klausel übereinstimmend verstehen. Bei vorformulierten Vertragsstrafen in Grundstückskaufverträgen kann das Gericht AGB vermuten. Unklarheitenregelung greift nur bei nicht behebbaren Auslegungszweifeln.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nichtanwendung der Unklarheitenregel auf AGB bei übereinstimmendem Verständnis der fraglichen Klausel in bestimmtem Sinn von den Vertragsparteien
FUNDSTELLE
EBE/BGH 02, 163
BGHR 02, 661
MDR 02, 997
LM Nr. 32 zu § 5 AGBG
DB 02, 2596
BGHR AGBG § 5 Wille, übereinstimmender 1
NORM
§ 5 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.03.2002
AKTENZEICHEN
V ZR 405/00
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
05.11.2020