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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.11.2009 - III ZR 302/08 – Rentaplus –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 13.11.2008 - 9 U 137/08 -; LG Konstanz, 22.12.2006 - 2 O 83/06 -

zu der Entscheidung vgl. Buck-Heeb, jurisPR-BKR 1/2010 Anm. 3

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Anlageberater seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt, wenn er den Anleger nicht über eine gegen den Emittenten ergangene Untersagungsverfügung der Aufsichtsbehörde (BAKred) aufklärt, die in der Wirtschaftspresse (hier: Handelsblatt) veröffentlicht wurde. Der Berater muss die Wirtschaftspresse zeitnah (spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erscheinung) auswerten und relevante Informationen weitergeben. Unterlässt er dies, haftet er für den entstandenen Schaden des Anlegers.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 05.11.2009 – III ZR 302/08 – Rentaplus)

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Anleger): Fordert Schadensersatz (70.971,53 €) von seinem Anlageberater.
  • Beklagter (Anlageberater): Soll den Anleger nicht über eine Untersagungsverfügung des BAKred (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) gegen den Emittenten eines empfohlenen Fonds aufgeklärt haben.
  • Rechtsgrundlage: Pflichtverletzung aus Anlageberatungsvertrag (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Anlageberater hat seine Pflichten verletzt, weil er:
  1. Den Anleger nicht über die Untersagungsverfügung (Verbot der Entgegennahme von Anlagegeldern) informiert hat, die im Handelsblatt vom 07.12.1998 veröffentlicht wurde.
  2. Die Wirtschaftspresse nicht zeitnah (innerhalb von 3 Tagen nach Erscheinung) ausgewertet hat.
  • Der Schadensersatzanspruch des Anlegers ist begründet, da dieser bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht in den Fonds investiert hätte (tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens).
  • Der Anspruch reduziert sich um 10.000 €, da der Berater mit einem Rückzahlungsanspruch aufrechnen konnte.

c) Begründung des Gerichts

  1. Zustandekommen des Beratungsvertrags:

    • Ein Beratungsvertrag entsteht bereits durch Inanspruchnahme der Dienste des Beraters und Beginn seiner Tätigkeit (konkludentes Handeln).
    • Der Berater muss fachkundige Bewertung und individuelle Beratung leisten.
  2. Pflichten des Anlageberaters:

    • Aktive Informationsbeschaffung: Der Berater muss führende Wirtschaftsmedien (insbesondere Handelsblatt, Börsenzeitung, FAZ, Financial Times Deutschland) auswerten.
    • Zeitnahe Kenntnisnahme: Bei werktäglich erscheinenden Medien (wie dem Handelsblatt) muss die Auswertung spätestens innerhalb von 3 Tagen erfolgen.
    • Aufklärungspflicht bei gravierenden Risiken: Eine Untersagungsverfügung gegen den Emittenten ist ein wesentliches Risiko, über das der Anleger unbedingt informiert werden muss – selbst wenn die Meldung nur in einem Medium erscheint.
  3. Kausalität und Schaden:

    • Es wird vermutet, dass der Anleger bei Kenntnis der Untersagungsverfügung nicht investiert hätte.
    • Spätere Investitionen des Anlegers (z. B. zur Schadensbegrenzung) widerlegen diese Vermutung nicht.
    • Der Schaden setzt sich zusammen aus:
    • Anlagebetrag (51.129,19 €)
    • Entgangener Gewinn (19.842,34 €) (bei alternativer sicherer Anlage zu 5 % p.a.).
  4. Aufrechnung und Verjährung:

    • Der Berater konnte mit einem Rückzahlungsanspruch (10.000 €) aufrechnen, da die Aufrechnungslage bereits in unverjährter Zeit bestand (§ 215 BGB).
    • Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs hinderte die Aufrechnung nicht.

Kernaussage: Anlageberater müssen die Wirtschaftspresse regelmäßig und zeitnah auswerten und Anleger über gravierende Risiken (wie behördliche Untersagungsverfügungen) aufklären. Unterlassen sie dies, haften sie für den entstandenen Schaden.

KI INHALT
Anlageberater müssen Anleger über wesentliche Risiken und aktuelle Informationen, insbesondere aus führender Wirtschaftspresse wie dem Handelsblatt, aufklären. Unterlassen führt zur Haftung für entstandene Schäden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Rentaplus
STICHWORT
Gesellschaft für Vermögensplanung und Finanzdienstleistungen
Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages
minimales Pflichtenprogramm des Anlageberaters
Pflicht zur Auswertung der Wirtschaftspresse
maßgebliche Presseobjekte
Auswertungsfrist
Presseobjekte mit werktäglicher Erscheinungsweise
Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde über eine gegen den Emittenten erlassene Untersagungsverfügung
NORM
§ 280 BGB
§ 675 BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Var. BGB
§ 814, 1. Var. BGB
§ 533 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.11.2009
AKTENZEICHEN
III ZR 302/08
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
17.09.2020