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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Göttingen entscheidet, dass für die Zuständigkeit bei Klagen aus einem Arbeitsverhältnis eines Reisenden nicht dessen Wohnsitz, sondern der Schwerpunkt seiner Außendiensttätigkeit maßgeblich ist. Da dieser im Streitfall nicht überwiegend im Bezirk des angerufenen Gerichts lag, wurde die Zuständigkeit verneint.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (Außendienstmitarbeiter) oder sein Arbeitgeber erhebt Klage vor dem Arbeitsgericht Göttingen, gestützt auf das Arbeitsverhältnis. Es geht um die Frage, ob das ArbG Göttingen für die Streitigkeit zuständig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat seine Zuständigkeit nach § 29 ZPO (Erfüllungsort) verneint, da der Schwerpunkt der Außendiensttätigkeit des Reisenden nicht überwiegend im Bezirk des ArbG Göttingen lag.
c) Begründung des Gerichts:
- Einheitlicher Erfüllungsort: Bei Arbeitsverhältnissen ist regelmäßig ein einheitlicher Erfüllungsort anzunehmen, der sich am Schwerpunkt der Tätigkeit orientiert.
- Schwerpunkt bei Reisenden: Bei Außendienstmitarbeitern liegt der Schwerpunkt nicht am Wohnsitz, sondern in der eigentlichen Außendiensttätigkeit (Kundenbesuche, Verkaufsgespräche, Vertragsabschlüsse etc.).
- Unwesentliche Faktoren: Der Start- oder Endpunkt der Reisen oder Nebenarbeiten (z. B. Berichte vom Wohnsitz aus) sind für die Bestimmung des Erfüllungsorts nicht entscheidend.
- Fehlende überwiegende Tätigkeit im Gerichtsbezirk: Da der Reisende seine wesentliche Tätigkeit nicht überwiegend im Bezirk des ArbG Göttingen ausübte, scheidet die Zuständigkeit nach § 29 ZPO aus.
Relevante Rechtsgrundlage: § 29 ZPO (Zuständigkeit am Erfüllungsort).