Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Göttingen, 01.10.1999 - 4 Ca 623/99

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Göttingen entscheidet, dass für die Zuständigkeit bei Klagen aus einem Arbeitsverhältnis eines Reisenden nicht dessen Wohnsitz, sondern der Schwerpunkt seiner Außendiensttätigkeit maßgeblich ist. Da dieser im Streitfall nicht überwiegend im Bezirk des angerufenen Gerichts lag, wurde die Zuständigkeit verneint.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (Außendienstmitarbeiter) oder sein Arbeitgeber erhebt Klage vor dem Arbeitsgericht Göttingen, gestützt auf das Arbeitsverhältnis. Es geht um die Frage, ob das ArbG Göttingen für die Streitigkeit zuständig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat seine Zuständigkeit nach § 29 ZPO (Erfüllungsort) verneint, da der Schwerpunkt der Außendiensttätigkeit des Reisenden nicht überwiegend im Bezirk des ArbG Göttingen lag.

c) Begründung des Gerichts:

  • Einheitlicher Erfüllungsort: Bei Arbeitsverhältnissen ist regelmäßig ein einheitlicher Erfüllungsort anzunehmen, der sich am Schwerpunkt der Tätigkeit orientiert.
  • Schwerpunkt bei Reisenden: Bei Außendienstmitarbeitern liegt der Schwerpunkt nicht am Wohnsitz, sondern in der eigentlichen Außendiensttätigkeit (Kundenbesuche, Verkaufsgespräche, Vertragsabschlüsse etc.).
  • Unwesentliche Faktoren: Der Start- oder Endpunkt der Reisen oder Nebenarbeiten (z. B. Berichte vom Wohnsitz aus) sind für die Bestimmung des Erfüllungsorts nicht entscheidend.
  • Fehlende überwiegende Tätigkeit im Gerichtsbezirk: Da der Reisende seine wesentliche Tätigkeit nicht überwiegend im Bezirk des ArbG Göttingen ausübte, scheidet die Zuständigkeit nach § 29 ZPO aus.

Relevante Rechtsgrundlage: § 29 ZPO (Zuständigkeit am Erfüllungsort).

KI INHALT
Erfüllungsort bei Arbeitsverhältnissen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit. Bei Reisenden ist dies nicht der Wohnsitz, sondern der Ort der Kundenbesuche und Verkaufsgespräche.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Erfüllungsort
Arbeitsvertrag
Reisender
AN im Außendienst
Handlungsgehilfe
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 29 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Göttingen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.10.1999
AKTENZEICHEN
4 Ca 623/99
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
21.01.2021