Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 26.03.1993 - 7 U 90/92 -; LG Wuppertal, 27.02.1992 - 7 O 267/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Beauftragter, der treuhänderisch Miteigentumsanteile an einem Grundstück erwirbt, dem Auftraggeber den Unterschiedsbetrag zwischen seinem tatsächlich erlangten Anteil und dem vereinbarten Anteil nach § 667 BGB herausgeben muss.
a) Wer will was von wem woraus? Der Auftraggeber verlangt von seinem Beauftragten die Herausgabe eines Vorteils aus dem treuhänderischen Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück. Rechtsgrundlage ist § 667 BGB (Herausgabepflicht des Beauftragten).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Beauftragte dem Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erworbenen Bruchteil und dem nach der Absprache gebührenden Bruchteil herausgeben muss. Dieser Differenzbetrag stellt den herausgabepflichtigen Vorteil dar.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 667 BGB, wonach alle Vorteile herauszugeben sind, die der Beauftragte im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft erhalten hat. Im konkreten Fall besteht der Vorteil in der Differenz zwischen dem tatsächlich erlangten und dem vereinbarten Anteil. Der BGH verweist dabei auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 17.10.1991).