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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 17.04.1973 - 2/16 S 6/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main entscheidet, dass ein Makler auch dann Anspruch auf Provision hat, wenn er Grundstücke seines Ehegatten vermittelt oder dessen Grundbesitz vermietet.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (hier: seinem Ehegatten) die Zahlung einer Provision für die Vermittlung oder Vermietung von dessen Grundstücken. Der Anspruch stützt sich auf den Maklervertrag bzw. die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Makler auch in diesem Fall – trotz der Ehe mit dem Grundstückseigentümer – einen Anspruch auf Provision hat.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass die Ehe zwischen Makler und Grundstückseigentümer den Provisionsanspruch nicht ausschließt. Die Vermittlungstätigkeit des Maklers bleibt rechtlich wirksam, selbst wenn sie sich auf Grundstücke des Ehepartners bezieht. Die allgemeinen Regeln des Maklerrechts gelten auch in dieser Konstellation.

KI INHALT
Makler hat Anspruch auf Provision bei Vermittlung oder Vermietung von Grundstücken seines Ehegatten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerlohnanspruch bei Vermittlung einer Wohnung des Ehegatten
FUNDSTELLE
NJW 73, 1976
NORM
§ 652 BGB
§ 653 BGB
§ 654 BGB
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WohnungsvermittlungsG
REDAKTION
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.04.1973
AKTENZEICHEN
2/16 S 6/73
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG