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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entschied, dass ein Rundschreiben eines Unternehmers (U) an seine Handelsvertreter (HV), das sich auf einen bestimmten Wettbewerber bezieht, noch keine Handlung im Geschäftsverkehr darstellt. Allerdings bestehe die Gefahr, dass die HV die mitgeteilten Informationen gegenüber Dritten weitergeben (Erstbegehungsgefahr).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verschickt ein Rundschreiben an seine Handelsvertreter (HV), das sich auf einen bestimmten Wettbewerber bezieht. Es geht um die Frage, ob dies bereits als Handlung im Geschäftsverkehr zu werten ist und ob eine Erstbegehungsgefahr besteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz entschied, dass das Rundschreiben selbst noch keine Handlung im Geschäftsverkehr darstellt. Allerdings bestehe die Gefahr, dass die HV die enthaltenen Informationen gegenüber Außenstehenden weitergeben (Erstbegehungsgefahr).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Rundschreiben als interne Kommunikation zwischen U und HV zunächst keine direkte Wirkung im Geschäftsverkehr entfaltet. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass die HV die Informationen an Dritte weitergeben, was eine potenzielle Gefahr für den Wettbewerber darstelle.