Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 28.01.1988 - 6 U 1602/87

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entschied, dass ein Rundschreiben eines Unternehmers (U) an seine Handelsvertreter (HV), das sich auf einen bestimmten Wettbewerber bezieht, noch keine Handlung im Geschäftsverkehr darstellt. Allerdings bestehe die Gefahr, dass die HV die mitgeteilten Informationen gegenüber Dritten weitergeben (Erstbegehungsgefahr).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verschickt ein Rundschreiben an seine Handelsvertreter (HV), das sich auf einen bestimmten Wettbewerber bezieht. Es geht um die Frage, ob dies bereits als Handlung im Geschäftsverkehr zu werten ist und ob eine Erstbegehungsgefahr besteht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz entschied, dass das Rundschreiben selbst noch keine Handlung im Geschäftsverkehr darstellt. Allerdings bestehe die Gefahr, dass die HV die enthaltenen Informationen gegenüber Außenstehenden weitergeben (Erstbegehungsgefahr).

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Rundschreiben als interne Kommunikation zwischen U und HV zunächst keine direkte Wirkung im Geschäftsverkehr entfaltet. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass die HV die Informationen an Dritte weitergeben, was eine potenzielle Gefahr für den Wettbewerber darstelle.

KI INHALT
Rundschreiben eines Unternehmers an Handelsvertreter mit wettbewerbsrelevanten Mitteilungen begründet keine Handlung im Geschäftsverkehr, aber Erstbegehungsgefahr durch mögliche Weitergabe an Außenstehende.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erstbegehungsgefahr
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.01.1988
AKTENZEICHEN
6 U 1602/87
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1988:0118.6U1602.87.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.11.2018