rkr.; Vorinstanz LG Berlin - 97 O 40/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) darf Tarife von Versicherungsanbietern als „Hochleistungstarife“ und „Normaltarife“ bezeichnen, wenn er die Auswahlkriterien klar offenlegt. Eine solche Einteilung ist wettbewerbsrechtlich zulässig und diskriminiert die als „Normaltarif“ eingestuften Anbieter nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) hat Tarife von Versicherungsanbietern in „Hochleistungstarife“ und „Normaltarife“ eingeteilt. Ein betroffener Versicherungsanbieter (oder ein Wettbewerber/Verband) könnte dies als wettbewerbswidrige Diskriminierung oder irreführende Werbung beanstandet haben (genauer Kläger ist der Entscheidungstext nicht zu entnehmen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass die Bezeichnung der Tarife als „Hochleistungstarife“ und „Normaltarife“ nicht wettbewerbswidrig ist, sofern der VM das Auswahlkriterium eindeutig benennt. Die Einstufung als „Normaltarif“ stellt in diesem Fall keine unzulässige Diskriminierung dar.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die gewählten Begriffe nicht irreführend oder herabwürdigend sind, solange die Kriterien für die Einteilung transparent sind. Die Bezeichnung „Normaltarif“ impliziere keine Abwertung, sondern sei eine neutrale Klassifizierung, die dem Verbraucher eine Orientierung ermöglicht. Ohne Täuschung oder unlautere Beeinflussung liege kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.