Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 18.09.1998 - 5 U 4527/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Berlin - 97 O 40/98 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) darf Tarife von Versicherungsanbietern als „Hochleistungstarife“ und „Normaltarife“ bezeichnen, wenn er die Auswahlkriterien klar offenlegt. Eine solche Einteilung ist wettbewerbsrechtlich zulässig und diskriminiert die als „Normaltarif“ eingestuften Anbieter nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) hat Tarife von Versicherungsanbietern in „Hochleistungstarife“ und „Normaltarife“ eingeteilt. Ein betroffener Versicherungsanbieter (oder ein Wettbewerber/Verband) könnte dies als wettbewerbswidrige Diskriminierung oder irreführende Werbung beanstandet haben (genauer Kläger ist der Entscheidungstext nicht zu entnehmen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass die Bezeichnung der Tarife als „Hochleistungstarife“ und „Normaltarife“ nicht wettbewerbswidrig ist, sofern der VM das Auswahlkriterium eindeutig benennt. Die Einstufung als „Normaltarif“ stellt in diesem Fall keine unzulässige Diskriminierung dar.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die gewählten Begriffe nicht irreführend oder herabwürdigend sind, solange die Kriterien für die Einteilung transparent sind. Die Bezeichnung „Normaltarif“ impliziere keine Abwertung, sondern sei eine neutrale Klassifizierung, die dem Verbraucher eine Orientierung ermöglicht. Ohne Täuschung oder unlautere Beeinflussung liege kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

KI INHALT
Ein Versicherungsmakler darf Tarife als „Hochleistungstarife“ und „Normaltarife“ bezeichnen, wenn das Auswahlkriterium klar benannt wird. Die Bezeichnung „Normaltarif“ ist nicht diskriminierend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Werbung eines VM für Versicherung mit der Bezeichnung „Hochleistungstarif“
NORM
§ 1 UWG
§ 3 UWG
REDAKTION
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.09.1998
AKTENZEICHEN
5 U 4527/98
ECLI
ECLI:DE:KG:1998:0918.5U4527.98.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
22.01.2021