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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.05.1973 - VI ZR 68/72

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Geschädigter den Ersatzpflichtigen bereits dann als bekannt gilt, wenn er dessen Namen und Anschrift ohne besondere Mühe hätte ermitteln können. Die Kenntnis wird fiktiv im Zeitpunkt der möglichen Erkundigung zugerechnet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter (Verletzter) macht Schadensersatzansprüche gegen einen Ersatzpflichtigen geltend, wobei unklar ist, ob er dessen Identität (Name/Anschrift) tatsächlich kannte oder hätte ermitteln können. Die Frage betrifft die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere die Zurechnung von Kenntnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar: Wenn der Verletzte die Identität des Ersatzpflichtigen ohne besondere Mühe hätte in Erfahrung bringen können (z. B. durch einfache Nachfragen), gilt der Ersatzpflichtige ab dem Zeitpunkt als bekannt, in dem der Geschädigte diese Kenntnis hätte erlangen können. Eine tatsächliche Erkenntnis ist nicht erforderlich – die Möglichkeit der Kenntniserlangung reicht aus.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert mit der Zumutbarkeit: Der Geschädigte darf sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn ihm die Ermittlung der Daten zumutbar und ohne besonderen Aufwand möglich war. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Ansprüche durch vermeidbare Unkenntnis verzögert oder vereitelt werden. Die fiktive Zurechnung der Kenntnis ab dem Zeitpunkt der möglichen Erkundigung soll Missbrauch vorbeugen.

KI INHALT
Kennt der Verletzte den Ersatzpflichtigen oder kann er dessen Namen und Anschrift ohne besondere Mühe ermitteln, gilt dieser als bekannt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beginn der Frist für die Verjährung von Ersatzansprüchen der aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schäden.
FUNDSTELLE
NORM
§ 852 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.05.1973
AKTENZEICHEN
VI ZR 68/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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