Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 12.01.1979 - 7 U 127/78 -; LG Düsseldorf, 14.06.1978 - 5 O 479/77 -
zur Verwirkung des Maklerlohns vgl. OLG Karlsruhe, 29.09.1994 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Immobilienmakler seinen Lohnanspruch verwirkt, wenn er seinen Auftraggeber durch vorsätzliche oder an Vorsatz grenzende Leichtfertigkeit dazu bringt, eine formnichtige „Ankaufsverpflichtung“ zu unterzeichnen, um den falschen Eindruck einer Kaufverpflichtung und eines erfolgsunabhängigen Maklerlohns zu erwecken.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobilienmakler verlangt von seinem Auftraggeber (Kunden) die Zahlung von Maklerlohn. Der Anspruch stützt sich auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag. Der Makler hatte den Auftraggeber zuvor dazu bewegt, eine formnichtige „Ankaufsverpflichtung“ zu unterzeichnen, um bei diesem den Eindruck zu erwecken, er sei zum Kauf der Immobilie und zur Zahlung des Maklerlohns – unabhängig vom Erfolg der Vermittlung – verpflichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Makler seinen Lohnanspruch verwirkt hat. Er kann daher keine Zahlung vom Auftraggeber verlangen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Makler durch sein Verhalten – die Herbeiführung der Unterzeichnung einer formnichtigen „Ankaufsverpflichtung“ – an Vorsatz grenzende Leichtfertigkeit gezeigt hat. Dies führe dazu, dass der Auftraggeber irregeführt wurde und fälschlich annahm, er sei zum Kauf und zur Zahlung des Maklerlohns verpflichtet. Ein solches Verhalten sei treuwidrig und führe zum Verlust des Lohnanspruchs. Der Makler habe seine Pflichten aus dem Maklervertrag grob verletzt, sodass er sich nicht auf den Vertrag berufen könne.